Das „Reinheitsgebot“ = Echtheitsgebot

Klaus A.E. Weber

 

Mittelalterliche Bierrechte

Beim Bierbrauen bestand im Mittelalter eine starke Konkurrenz und Panschereien

Im Jahr 1156 erließ Kaiser Friedrich I., genannt Barbarossa (um 1122 - 1190), für die Stadt Augsburg eine Rechtsverordnung, in der auch die Bierqualität erwähnt wurde.

So steht dort geschrieben:

„Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ungerechtes Maß gibt, soll er gestraft werden".

Eine Urkunde in Paderborn aus dem 13. Jahrhundert weist aus, dass die Gerichtsbarkeit über Brot und Bier von Otto von Rietberg (1277-1307 Inhaber des Bischofsstuhls von Paderborn) und dem Domkapitel (Hochstift Paderborn) der Stadt Paderborn überlassen wurden - gegen eine jährliche Abgabe.

Das Rathaus der Stadt wird als Sicherheit für die Zahlung genannt.

Zur Beglaubigung der Urkunde vom 24. Oktober 1279 wurden die Siegel des Elekten Otto von Rietberg, des Domkapitels und mehrerer Geistlicher angehängt.

Nach DÖRRHÖFER [3] "setzten Brauer ihrem Bier oft ... zweifelhafte Stoffe zu:

Ochsengalle oder Gips etwa sollten den Geschmack schlecht gewordenen Bieres übertünchen, psychoaktive Substanzen wie Bilsenkraut und Tollkirsche verststärkten die berauschende Wirkung.

Und weil Erbsen und Bohnen weniger kosteten als Getreide, wurden sie gerne mal als billiger Ersatz genutzt."

 

„Reinheitsgebot“ vom 23. April 1516

Das spätmittelalterliches Gesetz des Bayrischen Landständetages wird von Wilhelm IV. (1493-1550), Herzog von Bayern zur Sicherung der Höchstpreisordnung und zum Ausgleich zwischen Stadtbrauereien und aufkommenden Landbrauereien erlassen ⦋1⦌:

  • treffender: Echtheitsgebot

  • umdeutende Wiederentdeckung im 19. Jahrhundert  mit Romantisierung ⦋2⦌

Vor diesem historischen Hintergrund präsentierte 2016 das Technoseum - Landesmuseum für Technik und Arbeit in Mannheim - die Sonderausstellung "Bier, Braukunst und 500 Jahre deutsches Reinheitsgebot".[3]

֍ Sonderausstellung

 

Wie das Pier im Sommer und Winter auf dem Land soll ausgeschenkt und gebraut werden.

Wir ordnen mit Rate unsere Landschaft, das fortan allenthalben in dem Fürstentum Bayern auf dem Lande, auch in unseren Städten und Märkten, da deshalb hierzu keine besondere Ordnung ist, von Michaelis (29. September) bis auf Georii (23. April) ein Maß oder ⦋…⦌ über einen Pfennig Münchner Währung (Pfennigbier) und von sant Jörgen tag bis auf Michaelis die Maß über zwei Pfennig ⦋…⦌ nicht gegeben noch ausgeschenkt werden soll.

Wo auch einer nicht Mertzen, sondern ander Pier (Sommerbier) braut oder sonst haben würde, soll er doch das keines Wegs höher dann die Maß von einem Pfennig Schenken und verkaufen. Wir wollen auch sonderlichen, das fortan allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehrere Stücke dann allein Gersten, Hopfen und Wasser genommen und gebraucht sollen werden.

Wir wollen auch sonderlichen, das fortan allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehrere Stücke dann allein Gersten, Hopfen und Wasser genommen und gebraucht sollen werden.

Wer diese unsere Ordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. ⦋…⦌

 

∎ Bierkrug „Reinheitsgebot“ │ datiert 1990

Porzellan, Zinnmontierung mit Scharnierdeckel │ Holzminden

 

∎ Bierkrug „Reinheitsgebot“ │ datiert 1990

Glas, Zinnmontierung mit Scharnierdeckel │ Holzminden

 

______________________________________________________

[1] Bayerische Nationalbibliothek, München.

[2] SCHUBERT 2010, S. 228-231.

[3] DÖRRHÖFER 2016.