Landes=Verordnungen unter Herzog Carl I.

Klaus A.E. Weber

 

Zum Thema "Verordnungen" (Verordnungen, Avertissements, Reskripte etc.) des Geheimen Rates von Herzog Carl I. von Braunschweig-Wolfenbüttel (1713-1780) wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem Aufsatz von ALBRECHT [3] verwiesen.

 

Verordnungen zum Anlegen von "Gemeinde-Back-Häusern"

Vor dem Hintergrund seiner staatlichen Gewerbeförderung verfolgte der Herzog Carl I. und sein Geheimer Rat mit Landes=Verordnungen das Ziel, "vorhandene Holzvorräte in möglichst großem Umfange allein den Manufakturen vorzubehalten", weshalb für alle Dörfer die Einrichtung besonderer Gemeindebackhäuser vorgegeben wurde.[1]

Nach TACKE [8] fand die Verordnung von 1744 überall Durchsetzung, obgleich bei zahlreichen Dörfern das neue Gemeinde-Backhaus "noch lange wenig benutzt" wurde, "sich aus Mangel hinlänglichen Unterhalts kein Bäcker anfinden wollen" - wie beim Fachkräftemangel unserer Tage

In jenen Dörfern backten einige Einwohner*innen "zwar in denselben für sich, die meisten aber in den bei verschiedenen Höfen vorhandenen Privat-Backhäusern weiter".

Wie bei ALBRECHT [4] nachzulesen ist, beschwerten sich in den 1750er Jahren drei Bäcker aus Eschershausen über den Gerichtsschultheiß Laurentius darüber, wie dieser nach Braunschweig schrieb,

"daß verschiedene Bürger in ihren Backöfen, die sie nur zum Obsttrocknen gebrauchen sollten, selbstbacken, weswegen sie öfters nicht so viel Back-Gäste bekommen, daß ihre Öfen voll würden; oft gar keine hätten, und die Öfen kalt werden lassen müßen, wenn sie auf dem Laden noch Brot vorrätig hätten.

Ich habe nun zwar dieser Beschwerde dadurch abzuhelfen gesucht, daß ich die Bürger, welche selbst backen, bedeutet habe, wie sie weniger Mühe und Zeit zu verwenden hätten, wenn sieihren Teig zu den ordentlichen Bäckern brächten; und daß es wider die gnädigste Verordnung und zu ihrem eigenen Schaden gehandelt sey, wenn sie ihre Backöfen zu einem jeden Gebäcke besonders aufheizen, überdem ist auch die Abschaffung der mehrsten vorhandenen Backöfen erforderlich; es liegen selbige nehmlich den Gebäuden zum Teil zu nahe; zum Teil sind selbige schlecht gemacht und übelverwahrt, und um so mehr gefährlich, wenn sie zum Flachstrocknen ins geheim gebraucht werden.

Nur einige von Maurermeistern gemachte, wolverwahrte Backöfen können zum Obstbacken beybehalten werden, weil die 3 hiesigen Bäcker nicht vermögend sind, das hier fallende Obst nebenher in ihren Öfen zu darren."

Um das Gemeinwohl besorgt, kommt daraufhin vom Geheimen Rat die von Carl mit Paraphe versehene eindeutige Weisung, Privatbacken gänzlich zu verbieten und jene Backöfen abzuschaffen, die an Gebäuden zu nahe stehen.[4]

Die Feuersgefahr stellte eine allgemeine Gefahr dar hinter der Privatinteressen zurückzustehen haben.[4]

Zudem ging es insbesondere auch darum, wie es Verordnungen nahe legen, das knappe und teure Feuerholz einzusparen.

Schließlich führte die Umsetzung der folgenden Verordnungen zum Verschwinden von Privat-Backhäusern im Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel.

 

"... von Zeit zu Zeit ergangenen"

Die verpflichtende Vorgabe für alle Dörfer im "Weserdistrict" des Herzogtums flächendeckend "Gemeinde-Back-Häuser" anzulegen, ist auf die umfassende Verordnung vom 04. Juli 1744 zurückzuführen.[2]

Die Untertanen des Braunschweigischen Landes nahmen Vorgaben des Herzogs Carl I. und seines Geheimen Rates allerdings nicht durchgängig so einfach hin, wenn es ihnen nicht passte.[4]

So konnten sich die wiederholt "von Zeit zu Zeit ergangenen Verordnungen" des Herzogs zur "Abschaffung der Privatbacköfen" in den Dörfern nur allmählich durchsetzen, wie es die Verordnung vom 21. Dezember 1772erkennen lässt.[5]

 

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[1] TACKE 1943, S. 131.

[2] NLA WO, 40 Slg 6339 Bl 1.

[3] ALBRECHT 2020, S. 3-7.

[4] ALBRECHT 2020, S. 16.

[5] NLA WO, 40 Slg 11472 Bl. 2; NLA WO, 40 Slg 11472 Bl. 3.

[8] Heinrich Bernhard Schrader (von Schliestedt) (1706-1773); engster Berater von Carl I. als Hofrat, Mitglied der Justizkanzlei, ab 1754 als Geheimer Rat, ab 1771 zudem als Kammer- und Kriegspräsident.