Trichinenschau im Herzogtum Braunschweig
Klaus A.E. Weber
Leitender Medizinaldirektor / Amtsarzt a. D.
Neuzeitliche Bekämpfung der „Wurmerkrankung“
Die bereits im antiken Ägypten verbreitete Trichinose (Trichinellose) zählt im heutigen Europa nicht mehr zu den am häufigsten gemeldeten Infektionskrankheiten des Menschen.
Die von dem parasitären Erreger Trichinella spiralis hervorgerufene schmerzhafte „Wurmerkrankung“ trat einst in der Neuzeit endemisch wie epidemisch im Herzogtum Braunschweig auf.
Nach gesetzlicher Einführung der obligatorischen Trichinenschau mit mikroskopischer Fleischinspektion bei Schlacht- und Jagdtieren für den menschlichen Verzehr sowie dank eines modernen gesundheitlichen Verbraucherschutzes hat die Trichinose nicht mehr die epidemische Bedeutung wie noch im 19. Jahrhundert.
Durch die amtliche Trichinenschau als Zweig der in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstandenen und in der Folgezeit weiterentwickelten Schlachtvieh- und Fleischbeschau verringerten sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts zunehmend die Neuerkrankungsraten bis zu einem heute in Deutschland nur noch sporadischen Auftreten.
Trichinenschauzwang
bei Schweine- und Wildschweinfleisch sowie bei hausgeschlachteten Hunden
Wie in anderen deutschen Landen besaß insbesondere in den 1860er-Jahren die „Trichinenkrankheit“ als endemische Infektionskrankheit mit epidemischem Potential auch im Herzogtum Braunschweig eine besondere gesundheitliche Relevanz.
Dabei spielten lokale Epidemien und der hohe Verbreitungsgrad vor allem beim Schweinefleisch eine entscheidende bevölkerungsmedizinische Rolle.
Schließlich wurde im Herzogtum Braunschweig die Fleischbeschau mit Untersuchung auf Trichinella-Larven zunächst beim Schweinefleisch, später aber auch beim Wildschweinfleisch und bei hausgeschlachteten Hunden verpflichtend.
Wohl wissend, dass eine Trichineninfektion beim Haus- und Wildschwein in der Regel nur als Einzeltiererkrankung auftritt, wurde es im Herzogtum Braunschweig dennoch als erforderlich angesehen, vorsorglich jedes geschlachtete Schwein amtlich sorgfältig auf Trichinella-Larven untersuchen zu lassen.
Zudem war bekannt, dass gut durchblutete und somit sauerstoffreiche Muskeln bevorzugt befallen werden, wie beispielsweise das Zwerchfell oder die Kaumuskulatur.
Da verkapselt vorkommende „Muskeltrichinen“ nur mit Hilfe eines Mikroskops zu erkennen waren, wurde es bei der amtlichen Trichinenschau als zentrales Untersuchungsinstrument eingeführt.
Die Schlachtvieh- und Fleischbeschau gewann in den Folgejahren bis um 1900 zunehmend an gesundheits- und veterinärpolizeilicher Bedeutung.
© Historisches Museum Hellental
1. Phase ab 1866
Gesetz "betreffend den Schutz des Publikums gegen den Genuss trichinenhaltigen Schweinefleisches"
Nachdem zunächst durch Ortsstatut in Städten und Ortschaften die lichtmikroskopische Untersuchung von Schweinefleisch eingeführt worden war, trat flächendeckend im gesamten Herzogtum Braunschweig am 1. Oktober 1866 das am 15. März 1866 von Herzog Wilhelm erlassene Gesetz "betreffend den Schutz des Publikums gegen den Genuss trichinenhaltigen Schweinefleisches" in Kraft, mit unterzeichnet vom Staatsminister Karl Ferdinand von Campe.
Danach war auch im Kreis Holzminden jedes geschlachtete Hausschwein vor seiner Zerlegung am Schlachtort von einem Sachverständigen (Trichinenschauer) mit Hilfe eines Mikroskops auf Trichinenfreiheit zu untersuchen (§ 1).
Mittels eines Ausweises erteilte die herzogliche Kreisdirektion Holzminden die gebührenpflichtige Befugnis, geschlachtete Schweine amtlich auf Trichinen untersuchen zu dürfen (§ 2).
Die Befugnis zur amtlichen Trichinenuntersuchung durfte nur an jene Personen übertragen werden, die zuverlässig waren und über die dazu erforderliche Befähigung verfügten.
Darüber hinaus hatte sich die Kreisdirektion "zur Konstatierung der Befähigung mit dem Herzoglichen Obersanitätskollegium in Kommunikation zu setzen, welches erforderlichen Falls durch eines seiner ärztlichen Mitglieder oder einen damit beauftragten Physikus oder Arzt die Befähigung ermitteln und attestieren lässt" (§ 3).
Bestellte Trichinenschauer waren amtlich zu verpflichten oder auf ihre schon bestehende Amtspflicht zu verweisen und öffentlich bekannt zu machen (§ 4).
Die Gemeinden waren verpflichtet, die zur Trichinenuntersuchung benötigten Mikroskope aus der Gemeindekasse zu finanzieren, wenn nicht über deren Beschaffung mit den bestellten Trichinenschauern ein anderes Übereinkommen getroffen worden war (§ 6).
Im Kreis Holzminden war mindestens am Vortag das Schlachten eines Hausschweins – mit Angabe von Ort und Zeit des Schlachtens – gegenüber dem Trichinenschauer anzeigepflichtig.
Über die Untersuchung des als trichinenfrei befundenen Hausschweins war vom Trichinenschauer eine schriftliche Bescheinigung zu erteilen (§ 7).
Fleischteile, welche der Trichinenuntersuchung zu unterwerfen waren, hatte der Trichinenschauer selbst zu entnehmen oder in seinem Beisein entnehmen zu lassen (§ 8).
Erklärte der Trichinenschauer ein Hausschwein als "trichinenhaltig", so war er verpflichtet, die Polizeibehörde "sogleich in Kenntnis zu setzen".
Darüber hinaus war die sichere Aufbewahrung "des krank befundenen Schweines anzuordnen".
Die Polizeibehörde ihrerseits verfügte "die Vernichtung und hinreichend tiefe Verscharrung aller Teile des Schweines und des Inhalts der Eingeweide".
War dem hingegen vorgesehen, durch das Auskochen des Fleisches auf gefahrlose Weise Fett zu gewinnen, so war "dasselbe von der Polizeibehörde zuzulassen und unter deren Kontrolle sowie mit Befolgung der Anordnungen auszuführen, welche wegen der ausgekochten Masse von der Polizeibehörde getroffen werden" (§ 9).
Gleiches galt auch für jene Gewerbetreibende, die im Herzogtum Braunschweig vom "Ausland" bezogenes "Schweinegut" in den Verkehr brachten (§ 11).
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Die Landesverordnung vom 18. März 1866 zur Ausführung des herzoglichen „Verbraucherschutzgesetzes“ regelte detailliert verwaltungsrechtliche wie untersuchungstechnische Belange zum Schutz des Menschen vor trichinenhaltigem Schweinefleisch.
"Damit die Ermittelung der Befähigung zur Trichinenuntersuchung in der raschesten und am wenigsten kostspieligen Weise geschehen könne, hat Herzogliches Obersanitätskollegium in den verschiedenen Kreisen des Landes eine genügende Anzahl geeigneter Ärzte mit dem Prüfungsverfahren zu beauftragen, dieselben amtlich auf eine ihnen zu erteilende spezielle Instruktion zu verpflichten und deren Namen in den Braunschweigischen Anzeigen bekannt zu machen" (§ 3).
In der Stadt Braunschweig war vom Obersanitätskollegium ein überregionales Depot für die bei der Trichinenuntersuchung anzuwendenden Mikroskope anzulegen (§ 4).
Dadurch konnten im Kreis Holzminden die Gemeindebehörden durch Vermittlung der herzoglichen Kreisdirektion in Braunschweig bei der "Herzoglichen Polizeidirektion" den lokal "nötigen Bedarf beziehen".
Der Gebrauch der speziellen Lichtmikroskope wurde nur dann zugelassen, wenn deren Tauglichkeit von der Landesbehörde zuvor bescheinigt worden war.
Einen weiterentwickelten Qualitätsstandard zur Untersuchung und gesundheitspolizeilichen Behandlung von Fleisch für den menschlichen Verzehr formulierte am 10. Mai 1905 die Bekanntmachung des Herzoglichen Staatsministeriums, "betreffend die Trichinenschau", als Ausführungsbestimmung zum Gesetz, "betr. die Trichinenschau", vom 1. Mai 1905 Nr. 26 (u.a. Probeentnahme, Präparatanfertigung).
Während Gewerbetreibende - "Fleischer, Hoken usw." - ein 6 Rubriken umfassendes Fleischbuch anzulegen und zu führen hatten, war es Nichtgewerbetreibenden freigestellt, eine solche Buchdokumentation zu halten; ansonsten bedurfte es eines besonderen Attestats (§ 5).
Zur Trichinenuntersuchung waren die arteriell gut durchbluteten Fleischteile vom "Bauchmuskel, vom muskulösen Teile des Zwerchfells und vom Halsmuskel" zu entnehmen (§ 6).
Hierzu wurden sowohl die Probenahme als auch die lichtmikroskopische Untersuchung vom Herzoglichen Obersanitätskollegium durch spezielle Instruktion standardisiert einheitlich vorgegeben.
Ein "geeignetes Lokal" sowie Wasser zum Reinigen der Gläser waren dem untersuchenden Trichinenschauer am Schlachtort zur Disposition zu stellen.
Mit den herzoglichen Verordnungen vom 6. Juni 1877 und 12. Februar 1878 wurden einzelne Vorschriften der ursprünglichen Verordnung aus dem Jahre 1866 modifiziert.
Am 4. Juni 1893 wurde das Gesetz Nr. 31, "betreffend den Schutz des Publikums gegen den Genuss trichinenhaltigen Wildschweinefleisches", erlassen, mit der Anordnung der mikroskopischen Untersuchung des Fleisches erlegter Wildschweine.
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2. Phase ab 1900
Reichs- und landesrechtlich neu geordnete Trichinenschau
Da zu Beginn des 20. Jahrhunderts im Deutschen Reich zwar die Anzahl trichinöser Schweine gegenüber früheren Jahren erheblich zurückgegangen war, sie aber immer noch eine bevölkerungsmedizinisch relevante Größenordnung erreichte, traten mit dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, "betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau" (Reichsfleischgesetz), auch rahmengesetzliche Neuregelungen zur amtlichen Trichinenschau in Kraft.
Regelungen der Ausbildung, Prüfung und Bestellung von Trichinenschauern war den jeweiligen Landesregierungen vorbehalten, ebenso solche zur Durchführung der Trichinenschau (§ 24 Reichsfleischgesetz).
Einige Bundesstaaten erließen daher landeseigene Ausführungsgesetze zum Reichsfleischgesetz sowie Ministerialerlasse und landespolizeiliche Anordnungen.
Als selbständige Einrichtung war die amtliche Trichinenschau bei Schweinen vornehmlich in den in norddeutschen Bundesstaten eingeführt worden.
Im Land Braunschweig löste Albrecht, Prinz von Preußen und Regent des Herzogtums Braunschweig, die bisherigen Bestimmungen ab, indem er im Kontext des Reichsfleischgesetzes das Landesgesetz, "betreffend die Trichinenschau", vom 1. Mai 1905 Nr. 26 in Verbindung mit der entsprechenden Bekanntmachung des Herzoglichen Staatsministeriums vom 10. Mai 1905 erließ.
Hiermit wurde die Trichinenschau in Anlehnung an die allgemeine Fleischbeschau im Herzogtum Braunschweig neu geregelt und zugleich auch der „Trichinenschauzwang“ bei hausgeschlachteten, aber nicht fleischbeschaupflichtigen Hunden eingeführt.
Die Trichinenschau bei Hunden wurde deshalb erforderlich, da diese Tiere ein besonderes Erregerreservoir für Trichinella bildeten und gegenüber Hausschweinen bei ihnen häufiger Trichinella-Larven zu finden waren.
Somit waren im Herzogtum Braunschweig wie im Königreich Preußen alle Haus- und Wildschweine, "deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll", auf Trichinen hin zu untersuchen.
Fleischbeschau und Trichinenschau in Merxhausen
Praxisorientiert wurde im Herzogtum Braunschweig vom Landesmedizinalkollegium für die Trichinenschauer eine besondere "Anleitung" erlassen (§ 14 Landes-Ausführungsvorschriften), die für den herzoglichen Kreis Holzminden beispielhaft auch zur persönlichen Fachliteratur des Schuhmachers Wilhelm Schattenberg (1873–1956) aus der Gemeinde Merxhausen gehörte, da er um 1900 nebenberuflich als amtlicher Fleischbeschauer und Trichinenschauer im Schaubezirk Merxhausen tätig war.
In der Regel auf Gemeindeebene, waren von der Landespolizeibehörde für die Untersuchungen – nach Anhörung der Gemeindebehörde (Gemeinderat) – Trichinenschaubezirke zu bilden, wie der beispielsweise für Merxhausen am nordöstlichen Sollingrand.
Für jeden Schaubezirk waren mindestens ein "eidlich verpflichteter" Trichinenschauer und dessen Stellvertreter vorzusehen, mit widerruflicher Bestellung und Präsenzpflicht im zugeordneten Schaubezirk (§§ 2–6 Gesetz Nr. 26).
Legte ein Bewerber nach erfolgter kostenpflichtiger Ausbildung seine Prüfung vor dem Kreistierarzt erfolgreich ab, so erfolgten unter bestimmten Voraussetzungen seine amtliche Bestellung durch die Landespolizeibehörde und die Zuordnung zu einer Trichinenschauerstelle in einem Schaubezirk.
Nicht tierärztlich approbierte „Laien-Trichinenschauer“ wurden von der Landespolizeibehörde beaufsichtigt und unterstanden der dauernden Kontrolle und dreijährigen Nachprüfung durch den herzoglichen Kreistierarzt, wie Wilhelm Schattenberg im Schaubezirk Merxhausen, der in den Jahren um 1900 vom Kreistierarzt Dr. Fischer beaufsichtigt wurde.
Die amtliche Trichinenschau sollte in der Regel nicht später als 6 Stunden nach der ordnungsgemäßen Anmeldung erfolgen (§ 9 Landes-Ausführungsvorschriften).
Wenn ein Laien-Trichinenschauer wie Wilhelm Schattenberg dabei trichinöses Fleisch feststellte oder vermutete, so war er zwar verpflichtet, sich für unzuständig zu erklären, da nur dem approbierten tierärztlichen Fleischbeschauer die "wirkliche Entscheidung" darüber zustand, gleichwohl hatte er aber das Schlachttier vorläufig zu beschlagnahmen, zu kennzeichnen und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten (§ 5 Gesetz Nr. 26; §§ 16–17 Landes-Ausführungsvorschriften).
Nach erfolgter amtlicher Trichinenschau mit trichinenfreiem Untersuchungsbefund war vom Trichinenschauer das Fleisch für genusstauglich zu erklären und mit einem rechteckigen Farb- oder Brandstempel (Aufschrift: „Trichinenfrei“, Schaubezirksname) zu kennzeichnen.
Andernfalls galt das Fleisch als "untauglich zum Genusse für Menschen", erhielt den „Fleischbeschau-Untauglichkeitsstempel“ und war der Behandlung nach dem Reichsfleischgesetz zu unterziehen (§ 9 Reichsfleischgesetz; §§ 17–21 Landes-Ausführungsvorschriften).
Da die Trichinenschau eine öffentliche Aufgabe war, fielen die durch sie entstandenen Kosten jeweils den Gemeinden zur Last.
Zur Kostendeckung konnten von den Gemeinden Beschaugebühren erhoben werden, deren Festsetzung sich nach den von der Kreisdirektion oder von der betreffenden Gemeinde im Ortsstatut erlassenen Gebührentarifen richtete (§ 7 Gesetz Nr. 26).
Um 1906 betrug beispielsweise für ein Hausschwein die amtliche Gebühr für die Fleischbeschau und Trichinenschau zusammen 0,80 Mark, die Trichinenschau bei einem gewerblich geschlachteten Hund 0,50 Mark.
Bestellte Trichinenschauer waren verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Trichinenuntersuchung in einem zu führenden „Tagebuch“ nach einem verordneten Muster zu dokumentieren (§ 26 Landes-Ausführungsvorschriften).
Wie aus den von Wilhelm Schattenberg 1903 bis 1912 geführten „Tagebüchern für Beschauer“ hervorgeht, führte er während dieses Zeitraumes im Schaubezirk Merxhausen jahresdurchschnittlich bei 188 Schlachttieren die Fleischbeschau und damit auch die Trichinenschau durch.
In den erhalten gebliebenen Beschauer-Tagebüchern (1903-1946) finden sich keine Beanstandungen wegen eines Trichinen-Nachweises im Schaubezirk Merxhausen.
Reise-Trichinen-Mikroskop
um 1900
© [hmh, Foto: Klaus A.E. Weber
Das um 1900 von Wilhelm Schattenberg im Schaubezirk Merxhausen verwendetes Reise-Trichinen-Mikroskop (17,5 cm hohes Lichtmikroskop mit kleinem Objekttisch) ist ein besonderes Exponat des HISTORISCHEN MUSEUMS HELLENTAL.
Die Innenseite des mit blauer Stempelfarbe befleckten oberen Kastendeckels weist Inschriften auf, aus denen hervorgeht, dass das Mikroskop von H. Schulze in Stadtoldendorf bezogen und am 05.11.1899 vom Kreistierarzt Dr. Fischer der Herzoglichen Kreisdirektion Holzminden für „gut“ befunden und damit zugelassen wurde.[3]
Amtliche Trichinenuntersuchung
Zur Ausführung einer amtlichen Trichinenuntersuchung waren verschiedene Geräte und "Hülfsinstrumente" vorgeschrieben (§§ 12–14, 25 Landes-Ausführungsvorschriften), die allesamt, einschließlich der Drucksachen und Farbstempel, von der Gemeinde zu beschaffen und zu finanzieren waren.
Auch für Wilhelm Schattenberg waren obligatorisch ein vom herzoglichen Kreistierarzt geprüftes und für geeignet befundenes Lichtmikroskop, das eine 30- bis 40-fache sowie eine etwa 100-fache Vergrößerung ermöglichte, des Weiteren als Objektträger zwei Kompressorien aus zwei durch Schrauben gegeneinander zusammendrückbaren Glasplatten, eingeteilt in 24 gleiche Felder, sowie eine "kleine krumme Schere" zum Anfertigen der Schaupräparate, zwei Präpariernadeln, eine Pinzette und ein Messer zum Ausschneiden der Fleischproben.
Darüber hinaus sollten nummerierte kleine Blechbüchsen zur Probenaufnahme, eine Tropfpipette und je ein Gläschen mit Essigsäure und Kalilauge zur Verfügung stehen.
Vom Trichinenschauer waren persönlich bei dem Schlachttier (Schwein) bohnen- bis walnussgroße Fleischproben aus vier verschiedenen Körperstellen – "Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen), Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch), Kehlkopf- und Zungenmuskeln" – zu entnehmen, alternativ aus den Bauchmuskeln.
Zur mikroskopischen Untersuchung waren aus diesen Probestücken jeweils sechs haferkorngroße Stückchen vorzubereiten, um gleichmäßige Quetschpräparate mittels Kompressorien anzufertigen.
Hiernach war jedes Präparat langsam und sorgfältig durchzumustern und die Untersuchungsergebnisse der Fleischproben zu dokumentieren.
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[2] Abb. der Gesetz- u. Verordnungstexte: Originale im Archiv Heimat- und Geschichtsverein für Heinade-Hellental-Merxhausen e.V.
[3] Exponat im Sammlungsbestand des Historischen Museums Hellental - Mikroskop und Schrifttum wurde dem Verfasser für den Heimat- und Geschichtsverein für Heinade-Hellental-Merxhausen von Günther Schattenberg (Merxhausen) übereignet.
[4] OSTERTAG 1903.