Landesverordnung von 1772

Klaus A. E. Weber

 

Verordnung vom 21. Dezember 1772 [1][2]

 

Von Gottes Gnaden, Wir, Carl,

Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. etc.

fügen hiedurch zu wissen: wasgestallt Wir mißfällig vernommen, daß

Unsere, wegen Anlegung und gehöriger Einrichtung der Gemeinde=Backöfen, auch

Abschaffung der Privatbacköfen von Zeit zu Zeit ergangene Verordnungen in Unseren Landen allenthal=

ben gehörig nicht befolget worden.

Wie Wir nun gnädigst, jedoch ernstlich wollen, daß denen hierunter sich annoch äussernden, Unsern Unterthanen und Landen zu nicht ge=

ringem Nachtheil gereichenden Mängeln durchaus abgeholfen werden soll: Als verordnen Wir hierdurch anderweit:

 

1) Daß alle Gemeinde=Backhäuser, woran sich noch Defecte befinden, nach Maasgabe Unserer an die Obrigkeiten jeglichen Orts be=

reits vorhin ergangenen Verordnungen, in völligen Stand gesetzet, an denjenigen Orten aber, wo noch keine Gemeinde=Backhäuser vor=

handen, solche unverzüglich vorgerichtet, und in gutem Stande erhalten werden sollen.

 

2) Soll ein proportionirtes Backlohn von Amts= und Obrigkeitswegen ausgemacht und festgesetzt werden;

 

3) In den großen Dörfern sollen die Backhäuser mit Bäckern, in den kleinen aber mit Häuslingen die auf das Backen Acht haben,

besetzet,

 

4) sowohl durch diese Bäcker und Häuslinge, als die Amts= Unter= und Revier-Forstbedienstete darauf genaue Achtung gegeben werden,

daß in keinem anderen als diesen Oefen gebacken werde.

 

5) Von den übrigen Backöfen sollen diejenigen, so in gutem und gegen die Feuersgefahr sicherm Stande sind, zum Obstbacken al=

lein, bey Vermeidung deren Demolition, gebrauchet; dagegen aber

 

6) die Feuergefährlichen ohne Anstand eingeschlagen werden.

 

Wir befehlen demnach Unsere Ober= und Beamte, auch Gerichtsobrigkeiten, über diese Unsere Verordnung mit Nachdruck zu halten;

und haben Unsere verordnete Districts-Commissarien fleißig dahin zu sehen, daß solcher gehörig nachgelebet werde.

Damit nun solche zu jedermanns Wissenschaft gelangen möge, und sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne; als haben Wir

befohlen, daß solche durch den Druck bekannt gemacht, und an den gewöhnlichen Orten affigiret werde.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift, und beygedruckten Fürstl. Geheimen=Canzleysiegels. Gegeben in unserer Stadt Braunschweig, den 21. December 1772.

CARL

Herz. z. Br. u. L.

L. S.

H. B. v. Schliestedt." [3]

 

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[1] NLA WO, 40 Slg 11472 Bl. 3.

[2] Heinrich Bernhard Schrader (von Schliestedt) (1706-1773); engster Berater von Carl I. als Hofrat, Mitglied der Justizkanzlei, ab 1754 als Geheimer Rat, ab 1771 zudem als Kammer- und Kriegspräsident.

[3] MOHS 2004, S.90-91.