Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Klaus A.E. Weber
Leitender Medizinaldirektor / Amtsarzt a. D.
Stellungnahme 2005
LANDESVERBAND NIEDERSACHSEN DER ÄRZTINNEN UND ÄRZTE DES ÖFFENTLICHEN GESUNDHEITSDIENSTES e.V.
Der Vorsitzende
11. April 2005
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
30001 Hannover
Entwurf eines Gesetzes über Änderungen im öffentlichen Gesundheitsdienst;
hier: Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen
Ihr Schreiben vom 23.02.2005, nebst Anlagen
Bisherige Stellungnahmen und Vorträge des Landesverbandes
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst darf ich mich im Namen des Landesverbandes für die Beteiligung am Anhörungsverfahren zum Entwurf eines Mehrartikelgesetzes über Änderungen im öffentlichen Gesundheitsdienst - Stand 10.02.2005 - ganz herzlich bedanken.
Die folgende Stellungnahme des Landesverbandes bezieht sich auf Artikel 1 – Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (im Folgenden kurz E-NGöGD genannt).
Der Landesverband begrüßt im Grundsatz das erneute Vorhaben des Landes Niedersachsen, den öffentlichen Gesundheitsdienst in einem Gesetz zeitgemäß zu regeln und damit die bisherige, in vielfacher Hinsicht als überholt eingestufte Gesetzgebung abzulösen. Mit dem neuerlichen Gesetzesvorhaben ist eine grundlegende Weichenstellung für den öffentlichen Gesundheitsdienst und insbesondere für die Gesundheitsämter verbunden.
Der Landesverband erinnert eingangs daran, dass er sich an den seit mehr als 10 Jahren wiederholt in Aussicht genommenen Vorhaben, auch in Niedersachsen eine moderne, transparente und sprachlich angepasste Gesetzgebung für den öffentlichen Gesundheitsdienst zu schaffen durch seine fachlichen Stellungnahmen und Diskussionsbeiträge aktiv fachlich beteiligt hat.
In dem mehrjährigen gesetzgeberischen Prozess, wie auch angesichts des sich wandelnden Aufgabenverständnisses hat der Landesverband stets betont, dass auch ihm die zeitgemäße, qualitätsorientierte und bürgernahe Weiterentwicklung des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch eine Modernisierung der landesgesetzlichen Grundlagen ein zentrales fachliches Anliegen ist.
Der Landesverband teilt die gesetzgeberische Auffassung, im „Gesundheitsland Niedersachsen“ ein zukunftsfähiges Gesetz für einen modernen und starken öffentlichen Gesundheitsdienst zu schaffen und eine Rechtsbereinigung herbeizuführen. Dabei hat der Landesverband mehrfach hervorgehoben, dass auch aus seiner Sicht die derzeitige Rechtsgrundlage überholt und durch ein modernes Gesundheitsdienstgesetz abzulösen und die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes eigenständig und kooperativ auf der Kommunal- und Landesebene dauerhaft fortzuschreiben ist.
Auch ist dem Landesverband die fachbezogene Verbindung von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Präsenz wesentlich bei gleichzeitiger Sicherung der fachlich-strukturellen Handlungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Der Landesverband verweist auf die Resolution der Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen vom 13.03.2004, in der die Landesregierung aufgefordert wurde, sicherzustellen, dass die Gesundheitsämter auch zukünftig in der Lage sind, den fachlichen Anforderungen eines modernen öffentlichen Gesundheitsdienstes zu entsprechen. Dies gelte sowohl für die Wahrnehmung der „hoheitlichen“ Überwachungsaufgaben im Sinne der Qualitätssicherung als auch für die nur vom öffentlichen Gesundheitsdienst zu leistenden präventiven sozialmedizinischen Aufgaben. Es sei zudem sicherzustellen, dass die Ämter über die erforderlichen sachlichen und personellen Mittel verfügen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können, und die Vergabe von Leitungsfunktionen vom Vorliegen einer entsprechenden fachlichen Qualifikation (Fachärztin/Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen) abhängig gemacht werde. Eine Behörde müsse als Aufsicht durch Qualitätskontrollen sicherstellen, dass ein einheitlicher Mindeststandard landesweit nicht unterschritten werde.
Es ist auch anzumerken, dass der Landesverband die „Botschaften“ und Appelle der 65. Landkreisversammlung des Niedersächsischen Landkreistages am 17. März 2005 aufgenommen hat. Der Landesverband ist sich dabei durchaus dem strukturell bedingten Zustand der öffentlichen Finanzen, der dramatisch zu nennenden Finanzlage des Landes und der Kommunen, wie auch des hieraus resultierenden strukturellen und finanziellen Handlungsdrucks bewusst.
Der Landesverband stellt anerkennend fest, dass dem öffentlichen Gesundheitsdienst landespolitisch bescheinigt wurde, er habe sich in den letzten Jahren zu einem modernen Dienstleister entwickelt mit leistungsfähigen und umfassenden Aufsichts-, Beratungs- und Informationsangeboten.
Wie in der Vergangenheit dokumentiert, stellen sich der öffentliche Gesundheitsdienst und seine Gesundheitsämter zukunftsorientiert fachlichen wie gesundheitspolitischen Herausforderungen und Entwicklungen. Hierzu ist in Erinnerung zu rufen, dass Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen (IfSG, TrinkwV 2001) zu einer nicht unerheblichen Aufgabenerweiterung im Bereich des Gesundheitsschutzes bei gleichzeitiger Reduzierung sowohl sächlicher wie personeller Ressourcen führten. Beispielsweise kam es durch neue Krankheitserreger (z. B. SARS, aviäre Influenza) und die Folgen der Ereignisse des 11. September 2001 („Bioterrorismus“, Milzbrand-Problematik, mögliche Pockenbedrohung) zu neuen, gesteigerten und öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten im öffentlichen Gesundheitsdienst. Zudem war auch eine wachsende Nachfrage nach kompetenten Beratungs- und Serviceangeboten im Bereich der Umwelthygiene und Risikokommunikation zu verzeichnen, die von den Gesundheitsämtern ortsbezogen engagiert und bürgernah wahrgenommen wurden.
Auch daher wurde landespolitisch zu Recht gefordert, den Gestaltungsspielraum der Gesundheitsämter in Zukunft nicht einzuschränken. Diese begrüßenswerte politische Einschätzung sollte in dem Rahmengesetz ihren gesetzestextlichen Ausdruck finden.
Wie demgegenüber - auch im Spiegel des E-NGöGD vom 02.06.2004 – festzustellen ist, zeigt auch der jetzt vorgelegte Gesetzesentwurf, dass die Landesregierung nach wie vor bestrebt ist, sich aus dem bevölkerungszentralen Arbeitsfeld der öffentlichen gesundheitlichen Daseinsvorsorge weitgehend zurückzuziehen.
So verlässt auch der jetzt vorgelegte E-NGöGD bei seiner Gesamtbetrachtung nicht die im „Eckpunkte-Papier“ aus dem Jahr 2003 vorgegebenen Regelungslinien. Der E-NGöGD enthält nur wenige und zudem eher marginale Änderungen gegenüber dem Vorentwurf. Insbesondere fehlt nach wie vor die vom Landesverband mehrfach eingeforderte Präzisierung fachlicher Aufgaben wie auch die eindeutige Bestimmung einer amtsärztlichen Leitungskompetenz, ohne die von einer echten Verbesserung nicht gesprochen werden kann.
Somit verbleibt es praktisch bei zwei mit dem NGöGD erreichbaren landespolitischen Vorhaben, zum einen das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens von 1934 samt seiner drei Durchführungsverordnungen abzulösen, zum anderen ein einfaches Rahmengesetz mit der Zusammenfassung aller auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgegebenen rechtlichen Grundlagen und zuständigen Behörden zu schaffen.
Die in der Begründung zum E-NGöGD enthaltene Zielvorstellung einer „Sicherung und Verbesserung des erreichten Standes der Bevölkerungsgesundheit“ kann vom Landesverband anhand des E-NGöGD und seiner Begründung nicht durchgehend nachvollzogen werden.
Die benannte „Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung auch im Interesse einer ortsbezogenen Aufgabenwahrnehmung“ ist einerseits zutreffend und zukunftsweisend. Die „Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ bietet den Kommunen grundsätzlich die Möglichkeit, ortbezogen gesundheitliche Schwerpunkte zu setzen, je nach Notwendigkeit und nach den Ergebnissen der Gesundheitsberichterstattung. Andererseits ist die Hoffnung auf eine fachlich adäquate, qualitätsorientierte kommunale Realisierung der Ausgestaltungsmöglichkeiten im „Gesundheitsland Niedersachsen“ angesichts der schwierigen kommunalen Finanzlage als eher begrenzt und damit nicht zum Ziel führend im Sinne des gesamten Gesetzesvorhabens einzustufen.
Eigenverantwortung in kommunaler Selbstverwaltung darf nicht völlige kommunale Gestaltungsfreiheit bedeuten. So birgt die allgemein gehaltene Formulierung einer „Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ die Gefahr, dass gerade in den bislang eher vernachlässigten Problembereichen weitere Einsparungen durch die Landkreise und kreisfreien Städte vorgenommen werden.
Die besondere Sorge des Landesverbandes ist, dass ein früher in eigener Landesträgerschaft wahrgenommenes Leistungsspektrum nach einem Zwischenstadium der Aufgabenwahrnehmung durch kommunale Gesundheitsämter im übertragenen Wirkungskreis jetzt ausschließlich einer kommunalpolitischen Beliebigkeit und der jeweils vorherrschenden Finanzkraft der Landkreise und kreisfreien Städte überlassen bleibt. Dadurch beraubt sich das Land auf Dauer zum einen seiner Möglichkeit zur eigenen gesundheitspolitischen Steuerung, zum anderen seiner Verpflichtung zur modernen Gestaltung und Umsetzung landesweiter Standards zur öffentlichen gesundheitlichen Daseinsvorsorge.
Der Landesverband erinnert nachdrücklich daran, dass es, trotz mangelnder personeller wie sächlicher Ressourcen sowohl durch den verstärkten Einsatz EDV-gestützter Arbeitstechniken als auch durch den Ausbau von Kooperations- und Vernetzungsstrukturen mit anderen Trägern von Gesundheits- und Sozialleistungen zwischenzeitlich erreicht werden konnte, andere Aufgabengebiete, wie Gesundheitsförderung und Prävention, Kinder- und Jugendgesundheit einschließlich der Jugendzahnpflege deutlich qualitativ zu verbessern. Der öffentliche Gesundheitsdienst und seine Gesundheitsämter haben dabei ihre Leistungsfähigkeit stets unter Beweis stellen können.
Das inzwischen erreichte orts- und damit bürgernahe Leistungsniveau und die bevölkerungsgesundheitliche Effizienz des öffentlichen Gesundheitsdienstes und seiner Gesundheitsämter darf unter dem Finanzdruck nicht durch weitere „verschlankende“ Maßnahmen unumkehrbar gefährdet werden.
Wie der E-NGöGD unter den Schlagworten „Deregulierung“, „mehr Eigenverantwortung“, „Stärkung der kommunalen Handlungsfreiheit“ und „eigener Gestaltungsspielraum für die Kommunen“ vorsieht, soll den Landkreisen und kreisfreien Städten - bis auf einige wenige bundesrechtliche Vorgaben (IfSG, TrinkwV 2001) nicht vorgegeben werden, wie die Aufgabenerfüllung im Sinne von Mindeststandards sichergestellt wird. Dies wird vom Landesverband als unzureichend angesehen, da angesichts der zunehmenden Finanznot der Kommunen damit zu rechnen ist, dass eine hinreichende Aufgabenerfüllung dem „kommunalen Rotstift“ zum Opfer fallen wird.
Positiv hervorzuheben ist der Ansatz, Strukturqualität zumindest in der fachlichen Leitung des „medizinischen Dienstes“ - → öffentlicher kommunaler Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt) - zu etablieren. D i e Praxis lehrt allerdings, dass Fach- und Leitungskompetenz in einer Hand effektiver und effizienter ist. Es sei dabei nochmals daran erinnert, dass sich in den letzten Jahren die Gesundheitsämter unter einer amtsärztlichen Leitung in vermeintlichen wie tatsächlichen Krisensituationen strukturell und fachlich bewährt und sich stets als verlässliche Partner erwiesen haben.
Es erfüllt den Landesverband mit großer Sorge, sehen zu müssen, dass dann, wenn erst einmal bewährte Strukturen und Organisationsformen aufgegeben wurden, es nur erschwert möglich sein wird, zeitnah ein funktionsfähiges System wiederherzustellen bzw. neu zu schaffen. Die hierdurch neu entstehenden Kosten liegen voraussichtlich um ein Mehrfaches höher als die jetzt kurzfristig „eingespart“ geglaubten (z. B. Katastrophenmanagement).
Der Landesverband weist auf einen weiteren problematischen Aspekt des E-NGöGD hin:
Die allgemein gehaltenen Formulierungen einzelner Paragraphen deuten die Intentionen des Gesetzgebers lediglich an. Diese sind daher nur in Verbindung mit der ausführlichen Begründung zu erkennen und nachzuvollziehen. Damit werden den Kommunen erhebliche Probleme bei und in der Umsetzung des Gesetzes aufgegeben. Wie aus der Verwaltungspraxis zu erkennen ist, wird in der Regel beim Nachschlagen von Rechtsgrundlagen nur der Gesetzestext, hingegen aber weniger oder nicht die amtliche Begründung berücksichtigt.
Als Beispiel hierzu sei auf § 8 Abs. 2 (Gesundheitsberichterstattung) verwiesen. Nur in der Begründung wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass nicht nur eigene, sondern auch fremde Daten in die Gesundheitsberichterstattung einfließen können und sollen. Der Landesverband hat Bedenken, ob eine Behörde allein unter Bezug auf die Formulierungen des § 8 E-NGöGD und des § 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Daten ohne lange Verhandlungen zur Verfügung stellen wird.
Ohne zusätzliche Ausführungsbestimmungen ist zu befürchten, dass sich beispielsweise an diesem Regelungspunkt das NGöGD nicht umsetzen und „mit Leben“ erfüllen lassen wird. Damit droht zugleich auch, dass der „alte“ Weg des Vereinheitlichungsgesetzes beschritten werden müsste, das nur in Verbindung mit seinen drei Durchführungsverordnungen zu einem nachvollziehbaren, in sich geschlossenen Regelwerk wurde.
Der Landesverband stellt hierzu fest, dass bei der Absicht, die kommunale Selbstverwaltung zu stärken, und der deshalb logischen Zuweisung der meisten Aufgaben in den eigenen Wirkungskreis, im E-NGöGD eine Ermächtigungsgrundlage fehlt, um im Nachhinein den Gesetzestext durch Landes-Ausführungsbestimmungen hinreichend präzisieren zu können (anschauliches Beispiel: → in § 8 - Gesundheitsberichterstattung).
Auch sei angemerkt, dass der öffentliche Kinder- und Jugendgesundheitsdienst eine gute sachpolitische Investition in die Zukunft des „Gesundheitslandes Niedersachsen“ ist. Der Landesverband begrüßt es daher ausdrücklich, dass die zentrale Bedeutung der Schuleingangsuntersuchung als Basis für weit reichende individuelle und konzeptionelle Hilfs- und Präventionsansätze gebührend anerkannt wurde und die Schuleingangsuntersuchung als außerordentlich bedeutendes sozialpädiatrisches Instrument im NGöGD verankert werden soll.
Dies voraus geschickt, nimmt der Landesverband im Einzelnen zu dem E-NGöGD und seiner Begründung wie folgt Stellung:
- 1 Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Der Landesverband sieht seit Jahren die Tendenz, dass Individualleistungen der Gesundheitsämter zugunsten gruppen- und lebensraumbezogener Leistungen, Managementleistungen und der Qualitätssicherung rückläufig sind. Dabei treten subsidiär ausgerichtete Kooperations- und Koordinierungsaufgaben stärker in den Vordergrund.
Der weitere, subsidiär ausgerichtete Ausbau von Vernetzungsstrukturen sowohl zwischen einzelnen Gesundheitsämtern als auch mit anderen Trägern von Gesundheits-, Bildungs- und Sozialleistungen wird auch vom Landesverband für erforderlich gehalten.
Hierzu ist anzumerken, dass die Gesundheitsämter nicht nur mit Trägern und Einrichtungen des Gesundheitsbereiches im engeren Sinne, sondern darüber hinaus auch und gerade mit Trägern und Einrichtungen des Bildungs- und Sozialbereiches erfolgreich zusammenarbeiten. Diese übergreifende Zusammenarbeit wäre folglich auch im Gesetz textlich zu verankern.
Daher sollten aus Sicht des Landesverbandes folgende Änderungen im Entwurfstext des generalklauselartigen § 1 vorgenommen werden:
→ § 1 Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes fördern und schützen die Gesundheit der Bevölkerung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dabei wirken sie auf die Stärkung der gesundheitlichen Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger sowie die Schaffung gleicher Gesundheitschancen hin. Sie arbeiten mit anderen Trägern und Einrichtungen im Gesundheits-, Bildungs- und Sozialbereich zusammen.
Erläuterung:
Nach Auffassung des Landesverbandes bedarf die Aufgabenbeschreibung insofern einer Präzisierung, als dass die Stärkung der angestrebten Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger sich nicht auf eine generelle, sondern nur gezielt auf eine gesundheitliche Eigenverantwortung beziehen kann, wie sie beispielsweise auch im Gesundheitsdienstgesetz des Landes Schleswig-Holstein zum Ausdruck kommt. Zudem ist zur Förderung und zum Schutz der gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ganz besonders die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den pädagogischen Einrichtungen im Sinne eines lernenden Systems einzufordern.
- 2 Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Der Landesverband vertritt nach wie vor die Auffassung, dass eine fachlich bündelnde amtsärztliche Leitungskompetenz bei der Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf kommunaler Ebene notwendig ist. Sie ist daher landesgesetzlich eindeutig als solche zu bestimmen. Ohne eine solche Bestimmung kann nicht von einer tatsächlichen qualitativen Verbesserung gesprochen werden.
Auch nach Auffassung der NLT-Geschäftsstelle ist „eine Bündelung des fraglos erforderlichen medizinischen Sachverstandes unter fachlicher amtsärztlicher Leitung in einer Funktionseinheit“ sachgerecht (NLT-Rundschreiben Nr. 214/2005).
In den Schlussbestimmungen zum NGöGD soll, wie vergleichsweise in anderen modernen Landes-Gesundheitsdienstgesetzen, die Regelung klarstellend aufgenommen werden, dass die Landkreise und kreisfreien Städte auch weiterhin die Bezeichnung „Gesundheitsamt“ führen können.
Der Landesverband schlägt daher vor, § 2 Abs. 2 wie folgt neu zu fassen:
→ § 2 Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte richten zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes öffentliche kommunale Gesundheitsdienste (Gesundheitsämter) ein. Im öffentlichen kommunalen Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt) sind in ausreichender Zahl Fachkräfte einzusetzen, insbesondere
- Ärztinnen oder Ärzte, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu führen,
- andere Ärztinnen oder Ärzte, die berechtigt sind, eine Gebietsbezeichnung zu führen, sowie
- Angehörige von Gesundheitsberufen mit den erforderlichen Kenntnissen des Gesundheitsrechts und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Die Leitung des öffentlichen kommunalen Gesundheitsdienstes (Gesundheitsamt) obliegt einer Ärztin oder einem Arzt nach Satz 2 Nr. 1.
Korrespondierend hierzu soll die Begründung zum E-NGöGD folgende Neufassung erhalten:
→ zu Teil A: 1.2
… Zur Stärkung der Rolle der Kommunen im öffentlichen Gesundheitsdienst verzichtet der Gesetzentwurf auch auf Regelungen zur kommunalen Organisation. So wird den Landkreisen und kreisfreien Städten mit Blick auf ihre Organisationshoheit nicht mehr vorgeschrieben, ein Gesundheitsamt vorzuhalten. Sie entscheiden künftig also selbst, ob sie bei der bisher überwiegend verbreiteten Einrichtung von Gesundheitsämtern bleiben oder aber mit anderen Organisationsstrukturen, wie z. B. Fachbereichen, arbeiten wollen. Letztere sind in den vergangenen Jahren im Rahmen des „Neuen Steuerungsmodells“ der KGSt in einigen Kreisen und kreisfreien Städten – nicht nur in Niedersachsen – eingerichtet worden. Unter diesem Blickwinkel ist auch die funktionale Regelung des § 2 Absatz 2 zu betrachten: Die zwingende Vorhaltung öffentlicher kommunaler Gesundheitsdienste (Gesundheitsämter) dient unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung der Erfüllung von Aufgaben, für die insbesondere medizinischer Sachverstand notwendig ist.
Daneben können die bisherigen reichsrechtlichen Anforderungen an die Qualifikation des Personals weitgehend entfallen. Die Landkreise und kreisfreien Städte können und müssen selbst entscheiden, welches Personal sie benötigen, um ihre Aufgaben fachlich qualifiziert und sachgerecht zu erfüllen, sind aber dabei an die Qualität sichernde Regelung des § 2 Absatz 2 gebunden. Eine weitere Vorgabe ergibt sich aus § 2 Nr. 14 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Danach muss die für den Aufgabenbereich Infektionsschutz nach Landesrecht zuständige Stelle mit einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt besetzt sein. Eine Amtsärztin bzw. ein Amtsarzt hat nach § 2 Absatz 2 auch die Leitung für die nach dieser Regelung vorzuhaltenden öffentlichen kommunalen Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt) zu übernehmen. Eine Amtsärztin bzw. ein Amtsarzt wird in der Praxis auch regelmäßig, wie nach bisher geltendem Recht, die verantwortliche Leitung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesundheitsdienst-Gesetz übernehmen, wobei für eine qualifizierte Vertretung zu sorgen ist. Diese Regelung zur verantwortlichen Leitung bietet sich insbesondere in Fällen an, in denen entsprechende Zusatzqualifikationen erworben wurden, wie z. B. das Zertifikat der so genannten Führungswerkstatt der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (New Public Health Management).
→ zu Teil B - § 2 Absatz 2
Mit dem Achten Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform sind die ehemals staatlichen Gesundheitsämter nicht vollständig in die kommunalen Strukturen integriert worden: Die Leitung und Außenvertretung der Gesundheitsämter obliegen danach einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt, der oder dem für die Erfüllung des fachlichen Auftrags eine eigene Verwaltung sowie Fachabteilungen zur Verfügung stehen.
Entsprechende Anforderungen, die die kommunale Selbstverwaltung einschränken würden, stellt das Gesundheitsdienst-Gesetz nicht mehr. Die Bezeichnung öffentlicher kommunaler Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt) ist funktionsbezogen aufzufassen. Gekennzeichnet werden eine Aufgabe und Zuständigkeit des Trägers öffentlicher Verwaltung, nicht eine bestimmte Behörde im organisationsrechtlichen Sinne, das heißt eine im Wesentlichen selbständige organisatorische Einheit von Personen und rechtlichen Mitteln. Gleichwohl schließt die Verwendung der Funktionsbezeichnung die Empfehlung ein, im Rahmen der jeweiligen behördlichen bzw. innerbehördlichen Organisation Aufgaben und Zuständigkeiten des öffentlichen Gesundheitsdienstes in einer innerbehördlichen Organisationseinheit – wie etwa dem vormaligen Gesundheitsamt – zu bündeln. Insofern dient die Regelung der Qualitätssicherung. Dem gleichen Ziel dient die nicht abschließende Aufzählung verschiedener Berufsgruppen und spezieller Qualifikationen: An der bereits in der Vergangenheit von den Gesundheitsämtern praktizierten Multiprofessionalität, die eine effektive und effiziente Aufgabenerledigung gewährleistete, soll festgehalten werden. Die ausreichende personelle Ausstattung ist von den örtlichen Gegebenheiten und den jeweiligen Anforderungen an die Intensität und Qualität der Aufgabenerfüllung abhängig. Insoweit besteht ein enger Zusammenhang zwischen den von den kommunalen Gesundheitsbehörden angestrebten Qualitätsstandards und der personellen Ausstattung. Der öffentliche kommunale Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt) wird von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt geleitet. Die Verpflichtung, eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt zu beschäftigen, ergibt sich im Übrigen auch aus § 2 Nr. 14 des Infektionsschutzgesetzes.
Erläuterung:
Nach E-NGöGD ist beabsichtigt, im Rahmen der kommunalen Selbstbestimmung die Organisationshoheit der Landkreise und kreisfreien Städte zu stärken, indem der seit Jahrzehnten bewährte und nach wie vor bürgernahe Organisationsbegriff „Gesundheitsamt“ künftig entfallen soll. Damit soll offenbar die Eingliederung des öffentlichen Gesundheitsdienstes z. B. in größere Fachbereiche ermöglicht werden.
Dieses Gesetzesziel ist im IfSG unter Beibehaltung des Begriffs „Gesundheitsamt“ als Funktionsbezeichnung (nicht Organisationsbezeichnung) durch eine Begriffsdefinition in § 2 Nr. 14 IfSG hinreichend gelungen.
Die Verwendung des Begriffes „medizinischer Dienst“ ist nach Auffassung des Landesverbandes in mehrfacher Hinsicht unangemessen und zudem in der Außendarstellung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern problematisch. Die im § 2 Abs. 2 ausgeführte Multiprofessionalität, die in der Begründung als Qualität sichernde Regelung diskutiert wird, findet sich hingegen nicht ausreichend im Begriff „medizinischer Dienst“ wieder. Wie bekannt, ist im öffentlichen Gesundheitsdienst und insbesondere in den Gesundheitsämtern eine Reihe von Fachberufen tätig, die korrekterweise durch eine andere Bezeichnung mitzuerfassen sind, wie beispielsweise die Fachberufsgruppe der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter.
Zudem ist der Begriff „medizinischer Dienst“ seit Jahren bereits durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen „belegt“. Eine bürgerseitige Verwechslung des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen ist daher vorprogrammiert.
Die Begriffsbildung „medizinischer Dienst“ dürfte auch der Intention des E-NGöGD zuwider laufen, den Wandel des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf eine moderne gesetzliche Grundlage zu stellen. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen hat vornehmlich eine „Kontrollfunktion“ und ist in dieser Funktion in der Öffentlichkeit gut bekannt.
Der öffentlichen Gesundheitsdienst hat zwischenzeitlich längst einen nachvollziehbaren Wandel von einer hoheitlichen Eingriffsbehörde zu einer serviceorientierten Leistungsverwaltung durchlaufen, der nun in gestärkter kommunaler Eigenverantwortlichkeit weiter entwickelt werden soll. Hierbei ist die Übernahme der Bezeichnung einer „Kontrollinstanz“ (Medizinischer Dienst) nicht Ziel führend.
Der vom Landesverband vorgeschlagene Begriff „öffentlicher kommunaler Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt)“ impliziert keine Direktive zur Verwaltungsstruktur „Gesundheitsamt“, sondern ermöglicht eine kommunal eigenverantwortliche Ausgestaltung. Zudem integriert der Begriff „öffentlicher kommunaler Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt)“ alle im öffentlichen Gesundheitsdienst und namentlich in den Gesundheitsämtern vertretenen Berufsgruppen. Der Begriff „öffentlicher kommunaler Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt)“ steht für eine serviceorientierte Leistungsverwaltung, die kommunalspezifisch weiter ein individuelles Profil gewinnen wird.
- 3 Infektionsschutz
Auch aus Sicht des Landesverbandes stellt der Aufgabenbereich des Infektionsschutzes eine der Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes und seiner Gesundheitsämter dar.
Der Landverband empfiehlt, dass über die Regelungen des IfSG hinaus auch im NGöGD das erst jüngst besonders betonte Anliegen des „Niedersächsischen Impfprogramms“ verankert wird. Nur so würde ein flächendeckendes Angebot und „lückenloses“ Durchführen von Impfungen zur Verminderung oder Vermeidung des Auftretens impfpräventabler Erkrankungen und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung tatsächlich auch auf Jahre hin gesichert und die auf vielen Ebenen erforderlichen qualitativen Verbesserungen nachhaltig erreicht werden können.
Daher schlägt der Landesverband vor - wie im Gesundheitsdienstgesetz des Landes Schleswig-Holstein in § 10 Abs. 1 Satz 2 geregelt - § 3 E-NGöGD durch einen Absatz 2 zu ergänzen:
→ § 3 Infektionsschutz
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte wirken mit anderen Trägern und Einrichtungen im Gesundheitsbereich auf einen umfassenden Impfschutz der Bevölkerung und auf die Erhöhung der Impfquote hin.
Erläuterung:
Wenn das Land, was der Landesverband ausdrücklich begrüßt, gesundheitspolitisch wirksame infektionspräventive Akzente setzen möchte, so könnte durch die ergänzende Regelung in § 3 gesetzgeberisch die Chance genutzt werden, das besondere impfpolitische Engagement des Landes deutlich werden zu lassen. Auch das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen regelt in § 9 Abs. 2 , dass auf die Sicherstellung des notwendigen Impfangebotes und einer ausreichenden Impfberatung hinzuwirken und der Durchimpfungsgrad der Bevölkerung zu beobachten, zu dokumentieren und zu bewerten ist.
- 4 Prävention und Gesundheitsförderung
In der Vergangenheit hat der Landesverband angesichts des sich wandelnden Aufgabenverständnisses darauf hingewiesen, dass für ihn die primärpräventiv ausgerichtete Entwicklung und Stärkung des selbstverantwortlichen Umgangs mit der Gesundheit, neben netzwerkorientierter institutioneller, aber subsidiärer Zusammenarbeit im gegliederten System gesundheitlicher Angebote und Leistungen, ebenso handlungsleitend ist, wie die zielgruppen- bzw. bevölkerungsmedizinische Ausrichtung zur Prävention und Gesundheitsförderung.
Beide Aufgabenbereiche bedürfen einer aktiven, konkreten Ausgestaltung durch die kommunale Gesundheitspolitik. Daher begrüßt es der Landesverband ausdrücklich, dass künftig diese Aufgaben den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis obliegen sollen.
Der Landesverband gibt aber zu bedenken, dass durch die in Abs. 1 Satz 1 gewählte Formulierung eine Beschränkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes ausschließlich auf „initiierende, unterstützende und koordinierende“ Aufgaben bedeuten kann. Danach wären bei buchstabengetreuer Anwendung dieser Regelung eigene, möglicherweise auch bereits etablierte Angebote von Landkreisen und kreisfreien Städten künftig praktisch ohne gesetzlichen Hintergrund.
Der Landesverband schlägt daher vor, § 4 Abs. 1 wie folgt zu ergänzen:
→ § 4 Prävention und Gesundheitsförderung
(1) In Fragen der körperlichen und psychischen Gesundheit initiieren, unterstützen und koordinieren die Landkreise und kreisfreien Städte präventive und gesundheitsfördernde Aktivitäten. Bedarfsweise können die Landkreise und kreisfreien Städte präventive und gesundheitsfördernde Aktivitäten auch selbst anbieten.
Erläuterung:
Nach Auffassung des Landesverbandes sollte dem öffentlichen Gesundheitsdienst mit seinen Gesundheitsämtern die Möglichkeit eingeräumt werden, auch weiterhin eigene, subsidiär ausgerichtete Angebote für jene Bevölkerungsgruppen anbieten zu können, die von anderen Gesundheitsakteuren nicht erreicht werden. Darüber hinaus würde den Landkreisen und kreisfreien Städten dadurch die Möglichkeit an die Hand gegeben, ggf. - auch unter finanziellen Gesichtspunkten - eine eigene Steuerungsfunktion übernehmen zu können.
- 5 Kinder- und Jugendgesundheit
Aus Sicht des Landesverbandes sind die künftigen Regelungen zur Kinder- und Jugendgesundheit von herausragender Bedeutung in dem Gesetzesvorhaben.
- 5 und seine Begründung unterstreichen dabei die besondere Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Fehlentwicklungen und Verhaltensstörungen von Kindern und Jugendlichen.
Der Landesverband begrüßt grundsätzlich die Verankerung der ärztlichen Schuleingangsuntersuchungen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Ebenso begrüßt es der Landesverband, dass ausdrücklich die regelmäßige Untersuchung aller Kinder unter standardisierten Bedingungen zum Schulbeginn bestimmt wird. Hierdurch können im Vorfeld schulischer Belastungen rechtzeitig jene Beeinträchtigungen festgestellt werden, die die Schulfähigkeit beeinflussen können und ggf. durch Maßnahmen aufzufangen sind.
Die sich aus der Begründung zum E-NGöGD ergebende Option, auch neue Formen der Schuleingangsuntersuchungen zu entwickeln, findet ausdrücklich die fachliche Zustimmung des Landesverbandes.
Allerdings sind aus der Sicht des Landesverbandes dabei folgende Voraussetzungen gesetzgeberisch zu berücksichtigen:
Eine entsprechende Untersuchung der Kinder erfordert eingehende sozialpädiatrische und entwicklungsneurologische Kenntnisse der untersuchenden Ärzte, um Entwicklungsstand, Verhalten und Erkrankungen eines Kindes beurteilen zu können. Ausdrücklich hat bereits auch der Berufsverband der Kinderärzte darauf hingewiesen, dass Krankheitsfrüherkennungsuntersuchungen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, die Schuleingangsuntersuchung sowohl aufgrund der Altersstufe als auch aufgrund der Zielrichtung nicht zu ersetzen vermögen. Wie bekannt, werden zudem insbesondere die letzten Krankheitsfrüherkennungsuntersuchungen nur sehr lückenhaft wahrgenommen und zudem vielfach nicht von Kinder- und Jugendärzten durchgeführt.
Durch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 formulierte Möglichkeit, Schuleingangsuntersuchungen durch Ärztinnen und Ärzte vornehmen zu lassen, die nicht im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind, kann hingegen nicht akzeptiert werden.
Gerade die Schuleingangsuntersuchung bietet die gegenwärtig einzige Basis zur flächendeckenden Erhebung gesundheitlicher Daten einer Altersstufe. Hierzu wurden und werden vom öffentlichen Gesundheitsdienst und seiner Kinder- und Jugendgesundheitsdienste hohe Standards eingesetzt, die bei allen Kindern gleichermaßen angewendet werden, unabhängig von der organisatorischen Durchführung. Die entwicklungsdiagnostische Tätigkeit der Schulärzte und –Ärztinnen in einer derart fokussierten Zielgruppe ist längst zu einer sozialpädiatrischen Subspezialisierung geworden.
Bei einer Verlagerung beispielsweise in Praxen niedergelassener Kinderärzte, sofern solche überhaupt flächendeckend zur Verfügung stehen würden, sind unterschiedliche, nicht standardisierte Vorgehensweisen bei den Untersuchungen zu erwarten. Eine Vergleichbarkeit der erhobenen Daten wäre dann kaum noch zu erwarten. Auch ist zu erwarten, dass eine Verlagerung der Aufgaben an Dritte zu höheren Kosten und zu einer Verwaltungsmehrbelastung führen wird, als die Aufgabenwahrnehmung durch Beschäftigte des öffentlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes selbst.
Die derzeitige organisatorische Integration des öffentlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes in die Kommunalverwaltung bietet zudem große Vorteile hinsichtlich der intrakommunalen Zusammenarbeit, beispielsweise mit dem kommunalen Jugendamt. Es ist zu befürchten, dass die hierdurch inzwischen erreichte Transparenz wie auch der unmittelbare Transfer von Erkenntnissen in die (Kommunal-)Politik und (Kommunal-)Verwaltung bei einer auf externe Fachkräfte verlagerten Untersuchung erheblich leiden würde.
Bei Durchführung der Schuleingangsuntersuchung durch Ärztinnen und Ärzte außerhalb des Gesundheitsamtes, z. B. durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, würden die dabei anfallenden Kosten keineswegs von den Krankenversicherungsträgern übernommen, sondern, so ist zu erwarten, den Landkreisen und kreisfreien Städte in Rechnung gestellt werden. Somit erscheinen unter Kostengesichtspunkten mögliche Einsparungseffekte mehr als fraglich.
Bei einer Übertragung der Schuleingangsuntersuchung auf andere Ärztinnen und Ärzte außerhalb des Gesundheitsamtes ist zudem zu berücksichtigen, dass ein aus Qualitätssicherungsgründen zu fordernder sozialpädiatrischer Untersuchungsstandard erst in Verbindung mit einer größeren Anzahl an Kindern effektiv und Qualität sichernd eingehalten werden kann. Die Einhaltung eines Mindestuntersuchungsstandards muss im Sinne der Qualitätssicherung für externe Anbieter gleichermaßen gefordert werden, wird aber aufgrund der völlig unterschiedlichen Strukturen im Rahmen der kassenärztlichen Praxis nicht oder nur mit erheblichen Mühen und Kosten umsetzbar sein.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der sozialpädiatrischen Untersuchung bei Schulbeginn ist neben der Untersuchung selbst die Beratung der Eltern und vor allem der aufnehmenden Schulen, damit die gewonnenen Erkenntnisse im Schulalltag umgesetzt werden können. Dazu sind profunde Kenntnisse des jeweiligen Schulbetriebes, der möglichen außerschulischen Hilfsangebote unter regionalen Aspekten und vor allem eine differenzierte Kommunikation mit den Schulleitungen erforderlich. Der Landesverband unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass sich die Untersuchung der Kinder im Sinne der nachgehenden Gesundheitsfürsorge in „ihrer“ Schule deshalb in der Vergangenheit nachvollziehbar bewährt hat, für die Kinder, ihre Eltern und für die Schule und ihre Lehrkräfte.
Über die individuelle Untersuchung der Kinder sowie die detaillierte Information von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern und von mitbehandelnden Ärztinnen und Ärzten hinausgehend ist bei der Schuleingangsuntersuchung der Aspekt der Gesundheitsberichterstattung in dieser Altersstufe als besonders wichtig hervorzuheben. Bekanntlich ist die Datenlage bei der bevölkerungsmedizinischen Gesundheitserfassung in Deutschland ungenügend. Nur bei den Schulanfängern kann der Gesundheitszustand eines ganzen Jahrganges in der Bevölkerung regelmäßig beobachtet, beschrieben und bewertet werden. Zur Berichterstattung ist eine EDV-gestützte standardisierte Untersuchung und zentrale Erfassung und Auswertung unverzichtbar.
Ein weiterer Hinweis des Landesverbandes gilt in diesem Zusammenhang daher auch dem § 8 E-NGöGD (Gesundheitsberichterstattung). Insbesondere sollen in eine kommunale Gesundheitsberichterstattung die Gesundheitsrisiken, der Gesundheitszustand und das Verhalten durch eine anonymisierte Datenerhebung und epidemiologische Auswertung münden. Bei einer Übertragung der Schuleingangsuntersuchung auf andere Ärztinnen und Ärzte außerhalb des Gesundheitsamtes wäre eine solche Gesundheitsberichterstattung nicht mehr oder nur mit deutlich größerem finanziellen und verwaltungstechnischen Aufwand unter gleichzeitigen Qualitätseinbußen möglich.
Prävention und Gesundheitsförderung (§ 4 E-NGöGD) können nur dann wirksam wahrgenommen werden, wenn Gesundheitsrisiken in der Bevölkerung und insbesondere bei den Kindern in der Phase vor der Schulaufnahme bekannt sind. Durch eine entsprechende Gesundheitsberichterstattung stehen einerseits fundierte Informationen für Entscheidungen in Politik und Verwaltung zur Verfügung, andererseits kann das Instrument der Gesundheitsberichterstattung auch für eine Erfolgskontrolle zu präventiven und gesundheitsfördernden Maßnahmen herangezogen werden.
Der Landesverband hebt ausdrücklich hervor, dass die in der Begründung zu § 5 Abs.1 zusammengefasste Einschätzung der gegenwärtigen Situation unserer Kinder und Jugendlichen auch der des Landesverbandes entspricht, nicht zu letzt auch der sozialpädiatrischen Berufserfahrung in den Jugendgesundheitsdiensten.
Es wird in zutreffender Weise deutlich darauf hingewiesen, dass „Gesundheit“ für Kinder und Jugendliche nicht die Abwesenheit „körperlicher Krankheiten“, sondern eine „gesunde Entwicklung“ bedeutet und große Gruppen der Kinder und Jugendlichen auf eine nachgehende Gesundheitsfürsorge angewiesen sind.
Wie bei der Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes erkennbar, ist derzeit die gesunde Entwicklung der Kinder und Jugendlichen nicht mehr selbstverständlich. Nicht nur die Ergebnisse der „PISA-Studie“ oder des Landesgesundheitsberichts zur Adipositas und Fehlernährung bei Kindern und Jugendlichen von 2004, sondern auch immer wieder bekannt werdende bestürzende Schicksale von Kindern belegen dies im Einzelfall sehr deutlich.
Eine Verbesserung der gesundheitlichen Gesamtsituation von Kindern und Jugendlichen kann in Anbetracht schwieriger Rahmenbedingungen nur dann gelingen, wenn alle Akteure auf dem Sektor „Kindergesundheit“ effektiv und effizient zusammenarbeiten. Der öffentliche Kinder- und Jugendgesundheitsdienst muss dabei subsidiär jene Aufgaben übernehmen, die kein anderer Akteur zu erfüllen vermag. Dazu gehören vor allem
- die systematische sozialpädiatrische Begleitung der Kinder in den und in dem Lebensraum Schule
Dazu müssen alle kindlichen Entwicklungs- und Gesundheitsprobleme, die die Schulleistung absehbar beeinflussen und die in der Schule zu berücksichtigen sind, in individueller, vor allem aber in Gruppen überschauender (epidemiologischer) Sichtweise bereits vor Schulbeginn erkannt und erfasst werden. Die differenzierte Beratung von Familien und pädagogischen Fachkräften der aufnehmenden Schulen zu möglichen Konsequenzen gewinnt zunehmend an Bedeutung und ist oftmals auch im weiteren Verlauf erforderlich. Besonders hinzuweisen ist hierbei auch auf die kinderpsychiatrischen Störungsbilder, wie zum Beispiel das ADHS, bei denen eine multiprofessionelle Kooperation unerlässlich ist.
Die Nutzung des Instruments der Schuleingangsuntersuchung als Möglichkeit eines Monitorings der gesundheitlichen Situation in Teilbereichen i. S. e. Ergebnisevaluation, beispielsweise nach umschriebenen Förderprogrammen oder die Erweiterung um bestimmte Sondererhebungen, muss i. S. d. Effizienzsteigerung auch für den Kostenträger gefordert werden.
- eine sinnvolle nachgehende Gesundheitsfürsorge für Kinder und Jugendliche mit einem erkennbar erhöhten Risiko für Störungen der gesunden Entwicklung auch vor oder nach Schulbeginn
Für eine wachsende Zahl von Familien sind die vorgehaltenen „Komm-Strukturen“ nicht ausreichend. Interventionen in guter Kooperation in und mit den Kindergemeinschaftseinrichtungen (Setting-Ansatz) sowie Projekte beispielsweise zur Bewegungsförderung, Ernährung, Impfkampagnen, Gesundheitsförderprogramme sind dabei der richtige Weg. Neutralität, Politikberatung und profunde regionale Kenntnisse über „Akteure“ und Problemfelder ermöglichen es nur dem öffentlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, hier koordinierende und initiierende Funktionen wahrzunehmen.
- Beobachtung und Beschreibung der jeweils aktuellen Risiken für die gesunde kindliche und jugendliche Entwicklung unter kommunalem und überregionalem Aspekt
Effiziente, weil zielgruppengenaue Präventionsarbeit ist dringend erforderlich und benötigt als Basis eine sowohl überregional vergleichbare als auch auf den intrakommunalen Kleinraum herab zu brechende Datengrundlage. Qualitätsgesicherte Daten zur Kindergesundheit, die diesen Ansprüchen gerecht werden, existieren in Niedersachsen außerhalb der Perinatalstudie nur in den Datenbanken der Schuleingangsuntersuchungen. Ein Einbruch in dieses über lange Jahre mit nicht unerheblichem personellen Aufwand der Kommunen erreichte Qualitätsergebnis zum Beispiel durch Outsourcing der Einzeluntersuchungen wird nur zu verhindern sein, wenn klare Anforderungen an inhaltliche und formale Standards und die Prozesse der Qualitätssicherung auch an externe „Anbieter“ gestellt werden.
Als eher missverständliche und vor allem im Sinne der grundsätzlichen Zielrichtung des E-NGöGD nachteilige Teilaspekte sind vom Landesverband zu benennen:
- a) Kinderärztliches, sozialpädiatrisches Handeln soll nach dem reinen Wortlaut in der Gesetzesbegründung selbst in der Untersuchungssituation auf die „körperliche“ Untersuchung eingeschränkt werden.
Der Landesverband fragt daher den Gesetzgeber, ob hier wirklich die Vorstellung vorherrscht, ein Kind könne in körperliche - also ärztlich zu beurteilende - und in alle anderen - also den pädagogischen Fachleuten obliegende - kindliche „Anteile“ künstlich „aufgeteilt“ werden.
Aus der fachlichen Sicht des Landesverbandes muss jede ärztliche und besonders jede kinderärztliche Untersuchung der unstrittigen Einheit von körperlicher und psychischer Gesundheit und Entwicklung und somit der modernen ganzheitlichen Sichtweise gerecht werden. Zur Erläuterung des gesetzgeberisch vermeidbaren Dilemmas sei beispielhaft folgende Frage erörtert: Darf mit dem Kind in der Untersuchung noch gesprochen werden? Wenn dann Sprachentwicklungsprobleme zu erkennen sind, darf dem dann kinderärztlich überhaupt nachgegangen und die Kontrolle bzw. Einleitung nötiger Maßnahmen beim niedergelassenen Arzt empfohlen werden? Viele kindliche Sprachentwicklungsverzögerungen sind Grund für eine ärztlich verordnete und von Krankenkassen finanzierte Sprachtherapie. Handelt es sich um ein „körperliches“ Problem?
- b) Der prioritäre Ansatz der Schuleingangsuntersuchung besteht aktuell keineswegs in der bloßen Feststellung der „Schulfähigkeit“ i. S. v. „Einschulung oder Zurückstellung“, sondern vielmehr in der ganzheitlichen Erfassung und Beschreibung kindlicher Gesundheits- und Entwicklungsrisiken, die den Schulalltag nachteilig beeinflussen. Teilweise sind klassische „medizinische“ Maßnahmen sinnvoll. Oft können tatsächlich vor Schulbeginn viele Probleme angegangen werden. Zu den pädagogischen Konsequenzen (Schulzurückstellung, Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf), die die aufnehmenden Schulen aus den Ergebnissen ziehen, können empfehlende Hinweise gegeben werden, die Zuständigkeiten hierzu sind schulrechtlich klar und sinnvoll geregelt.
Die komplexen Probleme einer wachsenden Zahl von Kindern und Jugendlichen sind nur in guter multiprofessioneller Kooperation zu lösen. Ein erster Schritt hierbei ist die differenzierte Kommunikation der Ergebnisse der Schuleingangsuntersuchung in die aufnehmende Schule. Dabei ist die individuell angemessene Vermittlung von Angeboten der ambulanten Pädiatrie einerseits, aber auch der verschiedenen Beratungsstellen sowie der Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger andererseits, jeweils in Kenntnis der regionalen Möglichkeiten, eine wichtige Aufgabe des öffentlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes.
Weder für diese Aufgabe noch für die der nachgehenden Gesundheitsfürsorge und Präventionsplanung für „Hochrisikogruppen“ in deren Lebenswelten - wie sie im „Eckpunktepapier“ sinnvoller weise im Vorfeld der Gesetzgebung bereits angemahnt wurde - ist im E-NGöGD eine Entsprechung aufgenommen.
Dass diese Aufgaben in Anbetracht der engen Handlungsspielräume und der regional unter Umständen unterschiedlichen Prioritäten gesetzlich nicht detailliert festgeschrieben werden können, ist für den Landesverband nachvollziehbar. Grundsätzlich ist jedoch die interdisziplinäre Kooperation mit Blick auf die „Hochrisikogruppen“ im sinnvollen Setting-Ansatz einzufordern.
In diesem Zusammenhang weist der Landesverband darauf hin, dass Ende 2004 der § 57 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz, welcher die Teilnahmepflicht an den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege regelt, fast ersatzlos gestrichen worden wäre. Dazu kam es u. a. wohl deshalb, weil im E-NGöGD keine „Korrespondenzadresse“ zu erkennen war.
Um die dringend erforderliche Erreichbarkeit gerade von Kindern aus „Risikofamilien“ zu sichern und um die beiden Gesetze in Beziehung zu setzen, müssen hier zielgruppenbezogene Maßnahmen und Initiativen der nachgehenden Gesundheitsfürsorge eingefordert werden.
- c) Die hervorgehobene Bedeutung der Prävention wird auch im E-NGöGD deutlich. Dies begrüßt der Landesverband ausdrücklich. Sinnvoll kann die Prävention jedoch nur dann sein, wenn sie zielgruppenorientiert (s. „Eckpunktepapier“) erfolgt. Um Zielgruppen benennen zu können, ist das Instrument der kommunalen und Landesgesundheitsberichterstattung als wesentliche Erfassungs- und Entscheidungsgrundlage erforderlich. Die unzureichende Gesundheits-Datenlage in Deutschland ist hierbei als ein großes Hindernis einzustufen. Eine Ausnahme bildet nur die Kindergesundheitsberichterstattung, die sich – und darauf ist vom Landesverband besonders hinzuweisen - fast ausschließlich auf Daten aus den Schuleingangsuntersuchungen der öffentlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienste stützt. Dieses für effiziente Prävention unerlässliche Instrument ist jedoch nur dann tauglich, wenn flächendeckend angemessene Standards für Inhalte und für die Qualitätssicherung für alle potentiellen Anbieter gleichermaßen festgelegt werden. Ohne einen entsprechenden Qualitätsanspruch werden Untersuchungen, Befunderhebungen und Dokumentation nicht mehr nach den sachlichen Erfordernissen, sondern nach dem „finanzierbaren“ Aufwand erfolgen, sich von Kommune zu Kommune wesentlich unterscheiden und letztlich weder für die Kommunen noch für das Land Niedersachsen eine Vergleichbarkeit ermöglichen.
Daher soll aus Sicht des Landesverbandes die folgende Änderung im Entwurfstext des § 5 und den entsprechend Abschnitten der Begründung vorgenommen werden:
→ § 5 Kinder- und Jugendgesundheit
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Fehlentwicklungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen. Zur Prävention und Gesundheitsförderung der kindlichen Gesundheit und Entwicklung arbeiten sie zielgruppen- und lebensraumbezogen mit den vorschulischen und schulischen Einrichtungen zusammen.
(2) Die öffentlichen kommunalen Gesundheitsdienste (Gesundheitsämter) untersuchen die Kinder rechtzeitig vor der Einschulung ärztlich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die Schulfähigkeit zu beeinflussen (Schuleingangsuntersuchungen). Die öffentlichen kommunalen Gesundheitsdienste (Gesundheitsämter). Sie teilen der aufnehmenden Schule die für die Schulfähigkeit bedeutsamen Untersuchungsergebnisse und den Erziehungsberechtigten oder anderen Personensorgeberechtigten alle Untersuchungsergebnisse für ihr Kind mit. Andere Altersgruppen können durch Untersuchungen einbezogen werden.
(3) - unverändert -
Erläuterung:
Interdisziplinäre Kooperation, Vorgehen im Setting-Ansatz, effizienter Einsatz von Mitteln und nachgehende Fürsorge für Gruppen mit den größten Risiken werden im Sinne eines Appells angemahnt. Der § 57 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes hat so wieder eine Entsprechung. Zudem sind Zusammenhänge mit dem zu erwartenden Bundes-Präventionsgesetz zu erkennen. Gleichzeitig bleibt so ein großer Freiraum für die jeweiligen kommunalen Schwerpunktbildungen. Ohne diesen Zusatz werden künftig keine der eingangs unter „nachgehende Gesundheitsfürsorge“ genannte Aktivitäten mehr stattfinden können.
Derzeit wird in vielen Landkreisen und kreisfreien Städten nicht nur in der Altersgruppe der Schulanfänger eine Untersuchung durch den öffentlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienst angeboten. Eine Einschränkung im NGöGD würde die kommunale Eigenständigkeit unzulässig beschneiden, wobei Qualität gesicherte Ausführung der kommunalen Eigenverantwortung obliegt. Auch weitere Untersuchungsangebote in anderen Altersgruppen müssen durch das NGöGD möglich sein. Nach §§ 56 ff. Nds. Schulgesetz muss ebenfalls diese Möglichkeit offen bleiben.
Hiernach sind folgende Änderungen zur Begründung zu § 5, hier zu Abs. 2, Seite 19, erforderlich:
- → zum Abs. 1:
Schuleingangsuntersuchungen sind ein wichtiges Element, um die gesunde Entwicklung von Kindern zu schützen und zu fördern. Die öffentlichen kommunalen Gesundheitsdienste führen sie seit Jahrzehnten ca. 6-12 Monate vor der Einschulung durch. Dazu sollen sie auch in Zukunft verpflichtet sein. Die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen anderer Altersgruppen in die Untersuchungen soll auch in Zukunft möglich sein.
Erläuterung:
Diese Formulierung nimmt die in der Begründung zu Abs.1 deutlich erklärte Einheit von kindlicher Gesundheit und Entwicklung klarstellend auf und verhindert dadurch auch für die folgenden Passagen das mögliche Missverständnis, dass „gesundheitliche Beeinträchtigung“ ausschließlich ein körperliches Phänomen sei.
- → zum Abs. 4:
Die Schuleingangsuntersuchung umfasst die Erhebung der gesundheitlichen Vorgeschichte, eine ärztliche Untersuchung und eine gutachtliche Stellungnahme auch zu erforderlichen weitergehenden Maßnahmen.
Erläuterung:
Die Streichung der Worte „körperliche“ und „medizinische“ wird der Tatsache gerecht, dass jede Ärztin und jeder Arzt das Kind in seiner gesamten, unteilbaren Person untersucht. Die Inhalte aller Empfehlungen und Beratungen umfassen in fachgerechter Weise das gesamte für die gesunde kindliche Entwicklung relevante Spektrum - von der Empfehlung der Sehtestkontrolle über die Empfehlung der Teilnahme am Vereinssportangebot bis hin zur Vermittlung einer Eingliederungshilfemaßnahme.
- → zum Abs. 5:
Werden Beeinträchtigungen der kindlichen Gesundheit oder Entwicklung festgestellt, geben die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte differenzierte Empfehlungen zu weiteren diagnostischen oder therapeutischen Schritten und vermitteln in Kenntnis der regionalen Angebotsstrukturen Beratungsangebote und Fördermaßnahmen. Häufig können diagnostizierte Defizite noch bis zum Schulanfang behoben werden. Die Schuleingangsuntersuchung bietet also die Chance, gesundheitliche Probleme der Kinder früh zu erkennen und ggf. Maßnahmen zum Beispiel auch der Jugend- bzw. Eingliederungshilfe nach KJHG oder SGB IX oder SGB XII rechtzeitig einzuleiten. Eine zunehmende Bedeutung gewinnt hierbei die differenzierte Kommunikation mit den aufnehmenden Schulen, vor allem für Kinder, deren Gesundheits- und Entwicklungsprobleme besondere Berücksichtigung im Schulalltag erfordern. Zu den pädagogischen Konsequenzen aus den Untersuchungsergebnissen, wie z. B. Überprüfung auf sonderpädagogische Förderbedarf oder Zurückstellung vom Schulbesuch können Hinweise gegeben werden.
Erläuterung:
im Wesentlichen wie oben erläutert
Die Hinweise des Landesverbandes beziehen sinnvoller weise nicht nur den klassischen „Medizinsektor“ ein, sondern im Sinne einer „Kommunalpädiatrie“ das gesamte für dieses Kind an diesem Ort verfügbare Spektrum der Leistungsmöglichkeiten. Der Beratungsaspekt der Schuleingangsuntersuchung, der in der Praxis ständig zunimmt, darf in dieser in vielen Bereichen sehr differenzierten Begründung nicht unberücksichtigt bleiben. Die Empfehlungen an die aufnehmenden Schulen bezüglich Einschulungszeitpunkt oder gar der Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf müssen vorsichtig formuliert und ausreichend kommuniziert werden. Vor Ort wird in der Regel hier von den Schulleitungen sehr deutlich nachgefragt, grundsätzlich aber fallen diese Teilaspekte in die gesetzlich klar geregelte Zuständigkeit der jeweiligen Schulen.
Des Weiteren weist der Landesverband darauf hin, dass eine gesetzliche Einengung der Tätigkeit des öffentlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes nur auf Schuleingangsuntersuchungen den existierenden Gesundheitsstörungen von Kindern und Jugendlichen nicht hinreichend gerecht würde. Dies wäre nach den Formulierungen in der übrigen Gesetzesbegründung so auch nicht zwingend gewollt.
- 6 Umweltbezogener Gesundheitsschutz
Es sei zunächst daran erinnert, dass der öffentliche Gesundheitsdienst und seine Gesundheitsämter seit Jahren engagiert und erfolgreich Aufgaben des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes wahrnehmen.
Der umweltbezogene Gesundheitsschutz beinhaltet das Beobachten, Untersuchen und Bewerten der gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung, d. h., die Durchführung und Bewertung anlassbezogener und epidemiologischer Untersuchungen und Bewertungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen. Dadurch sollen die Bevölkerung als Ganzes und besonders exponierte und sensible Personenkreise vor Umweltschadstoffen geschützt werden. Es ist eine der zentralen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes, auf gesunde Lebensgrundlagen (Wasser-, Boden-, Lufthygiene) hinzuwirken und Gesundheitsgefährdungen zur Vermeidung von Gesundheitsschäden aufzuzeigen.
Es ist das Anliegen des Landesverbandes, dass diese Aufgaben des umweltbezogenen Gesundheitsschutz expressis verbis im NGöGD verankert werden, um den öffentlichen kommunalen Gesundheitsdiensten (Gesundheitsämtern) eine Rechtsgrundlage für ihr Handeln zum Wohle der Bevölkerung zu geben.
In dieser Hinsicht gibt die zurzeit in Niedersachsen noch gültige Zweite Durchführungsverordnung (II. DVO) zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens im § 2 Satz 1 eine sehr gute Grundlage, auf der aufbaut werden kann:
- 2 II. DVO
Das Gesundheitsamt muss sich über den Gesundheitszustand in seinem Bezirke, insbesondere über die klimatischen Boden-, Luft-, Trinkwasser-, Wohnungs-, Erwerbs- und sonstigen Lebensverhältnisse der Bevölkerung laufend unterrichten.
In dieser Hinsicht war auch der erste Entwurf (Dezember 2003) eines Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (im Folgenden: E-GDG 2003) besser als der jetzige E-NGöGD:
- 7 Umweltbezogener Gesundheitsschutz
Die unteren Gesundheitsbehörden beobachten, untersuchen und bewerten die gesundheitlichen Verhältnisse einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit, die Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden und wirken auf deren Verhütung und Beseitigung hin.
Der Landesverband weist daraufhin, dass im E-GDG 2003 noch die generelle Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse benannt wurde und somit der noch gültigen Grundlage des § 2 II. DVO entsprach. Auch war es nach dem E-GDG 2003 generell Aufgabe der „unteren Gesundheitsbehörden“, Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit im positiven und negativen Sinne zu ergründen und sich mit allen Ursachen von Gesundheitsgefährdung und Gesundheitsschäden zu befassen. Die Begründung des E-GDG 2003 schränkte jedoch den Aktionskreis der „unteren Gesundheitsbehörden“ dahingehend ein, dass insbesondere die Beteiligung an dem vorgeschriebenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfungen genannt wurde und bei anderen Planungen die zuständigen Behörden bei Fragen von Gesundheitsrelevanz die „untere Gesundheitsbehörde“ beteiligen sollten. Es wurde jedoch nicht weiter ausgeführt, wer darüber entscheiden soll, ob eine Planung gesundheitsrelevante Anteile hat oder nicht. Da nur die wenigsten Verfahren als Umweltverträglichkeitsprüfungen laufen, wäre dies eine erhebliche Einschränkung der Zuständigkeit der „unteren Gesundheitsbehörden“.
Wie der Landesverband feststellt, ist die Begründung zu § 6 E-NGöGD mit der Begründung in E-GDG 2003 identisch.
Nach Auffassung des Landesverbandes ist mit dem § 6 E-NGöGD eine wesentliche Verschlechterung eingetreten, da Gegenstand gesundheitlicher Beobachtung, Untersuchung, Bewertung und Verbesserungsinitiativen nur noch „Gesundheitsgefährdung und Gesundheitsschäden, die auf Umwelteinflüssen beruhen“, sind. Es fehlt die Beobachtung, Untersuchung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse und der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit.
Der Landesverband schlägt daher vor, § 6 wie folgt neu zu formulieren:
→ § 6 Umweltbezogener Gesundheitsschutz
Die Landkreise und kreisfreien Städte beobachten, untersuchen und bewerten die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung und dokumentieren dies statistisch und epidemiologisch sowie durch regelmäßige Berichterstattung. Dies betrifft auch die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit.
Umwelteinflüsse, die Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden sein können, sind auf ihre umweltmedizinische Relevanz und ihre Bedeutung für die Bevölkerung zu untersuchen. Auf die Verhütung und Beseitigung von Gesundheitsschäden ist hinzuwirken.
Bei Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange haben die Landkreise und kreisfreien Städte die Bewertung ist eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt mit einzubeziehen.
Bei Schadensfällen, Schadenslagen und Störfällen, die direkt oder indirekt gesundheitliche Auswirkungen auf die Bevölkerung haben können, ist eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt zur Bewertung mit hinzuzuziehen.
Erläuterung:
Mit den vorgeschlagenen Formulierungen kann sichergestellt werden, dass der öffentliche Gesundheitsdienst auch die in der Begründung des E-NGÖGD aufgeführten Aufgaben in Zusammenarbeit mit Umwelt- und Genehmigungsbehörden sowohl bei der Umweltverträglichkeitsprüfung als auch bei anderen gesundheitsrelevanten Fragestellungen im Umweltrecht, wie z. B. die immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren, leisten kann.
- 7 Untersuchungen und Begutachtungen
Der Landesverband unterstützt die vorgesehene gesetzliche Regelung, auch künftig das personenbezogene Gutachtenwesen, soweit wie gesetzlich möglich, im eigenen Wirkungskreis als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten zu übertragen.
Nach Auffassung des Landesverbandes ist zumindest in der Begründung zum E-NGÖGD, besser jedoch im Gesetzestext selbst, zu präzisieren, welcher Gesetz- oder Verordnungsgeber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen verlangen kann, da hierbei mehrere Auftragsebenen zu bedenken sind (EU, Bund, Land Niedersachsen, andere Bundesländer).
Zudem bedarf es einer eindeutigen Regelung zur örtlichen Zuständigkeit, wobei der Landesverband vorschlägt, hierbei das Wohnortprinzip durchgängig anzuwenden, vergleichbar mit der Regelung im IfSG (§ 9 Abs. 3 - das für die Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsamt).
Für den Landesverband ist es anhand des E-NGöGD nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen für Personal einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen werden soll. Sollten vielmehr nicht auch andere auf Bundes- oder Landesrecht beruhende amtsärztliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen hier mit aufgenommen werden, wie beispielsweise nach dem Feuerbestattungsgesetz (§ 3), Infektionsschutzgesetz (§ 43), Fahrlehrergesetz (§ 3) und Waffenrechts-Neuregelungsgesetz (§ 6)?
Aus der Sicht des Landesverbandes wäre darüber hinaus vom Gesetzgeber noch zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang auch Datenschutzregelungen aufzunehmen sind (Trennung nach eigenem und übertragenem Wirkungskreis?).
Zudem sei angemerkt, dass im Gutachtenwesen nicht von „gutachterlich“, sondern vielmehr durchgängig der Begriff „gutachtlich“ angewendet wird. Dies gilt es im E-NGöGD und in seiner Begründung konsequent sprachlich zu beachten.
Der Landesverband schlägt zudem vor, im Teil B - zu § 7 - die Begründung wie folgt neu zu fassen:
→ Das Gutachtenwesen stellt einen erheblichen Anteil an der Arbeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf kommunaler Ebene dar (nach Schätzungen 10 bis 20 %). Es gehört seit ca. 100 Jahren zu den klassischen Aufgaben der hierfür speziell ausgebildeten Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Es handelt sich dabei z. B. um Untersuchungen, Gutachten und Zeugnisse zur Prüfungsfähigkeit von Studierenden, der Erforderlichkeit zahnärztlicher Behandlungen von Asylbewerberinnen und -bewerbern, nach der Fahrerlaubnisverordnung, dem Bundessozialhilfegesetz oder über die Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten. Die Gründe für die gutachtliche Inanspruchnahme des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Unabhängigkeit, Erfahrung in der Verknüpfung von ärztlichem Sachverstand und Verständnis für verwaltungsrechtliche Hintergründe von Anfragen, Verfügbarkeit) werden allerdings zunehmend hinterfragt. So wird …
Im Bereich der Begutachtung wäre eine engere Zusammenarbeit der Landkreise und kreisfreien Städte möglich. Denkbar sind zum Beispiel Kooperationen mit dem Ziel der Spezialisierung auf bestimmte Untersuchungen und Gutachten.
Erläuterung:
In der Gesetzesbegründung ist nach Auffassung des Landesverbandes die Ausführung „gutachterliche Inanspruchnahme des ÖGD … zunehmend in Frage gestellt“ unangemessen scharf formuliert. Die vorgeschlagene Formulierung macht den Sachverhalt einer zunehmenden Hinterfragung, wer mit der Begutachtung beauftragt wird, angemessener deutlich.
In der Begründung zum E-NGöGD wird nachdrücklich für eine Kooperation benachbarter Landkreise und kreisfreien Städten im Bereich gutachtlicher Tätigkeiten geworben. Dem steht allerdings entgegen, dass das Land für eine Vielzahl von Gutachten eine Gebührenerhebung mit dem Hinweis auf eine Regelung im kommunalen Finanzausgleich nicht gestattet. Hierbei wird das Konnexitätsprinzip nur unvollständig gewahrt, da die Untersuchungen von Bundes- und Landesbeamten/innen nicht kostendeckend erbracht werden können. Dies steht einer fachlich sinnvollen Spezialisierung entgegen (Wer wird für benachbarte Landkreise oder kreisfrei Städte ohne Kostendeckung gutachtlich tätig werden?).
- 8 Gesundheitsberichterstattung
Wie die NLT-Geschäftsstelle (NLT-Rundschreiben Nr. 214/2005), so ist auch der Landesverband der Auffassung, dass die Gesundheitsberichterstattung „als Instrument zum Erkennen von vordringlichem Handlungsbedarf und als Grundlage für zielgenaue gesundheitsbezogene Strategien und Maßnahmen sowie zur Erfolgskontrolle“ von besonderer Bedeutung ist.
Nach Ansicht des Landesverbandes bildet die kommunale und Landesgesundheitsberichterstattung darüber hinaus die Grundlage für Strategien, Maßnahmen und Projekte im Rahmen der Prävention und Gesundheitsförderung auf Landes- wie kommunaler Ebene. Insofern ergänzen die Regelungen des § 8 in sinnvoller Weise jene des § 4.
Daher begrüßt es der Landesverband ausdrücklich, dass die Gesundheitsberichterstattung als Pflichtaufgabe im eigenen kommunalen Wirkungskreis gesetzlich verankert werden soll. Vom Landesverband wird ebenso die gesetzliche Vorgabe einer Landesgesundheitsberichterstattung unterstützt.
Da Gesundheitsberichterstattung („Daten für Taten“) und Qualitätssicherung fachlich-inhaltlich eng miteinander verknüpft sind, schlägt der Landesverband vor, den § 8 wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
→ § 8 Qualitätssicherung und Gesundheitsberichterstattung
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte nach fachlichen Standards und mit geeigneten Maßnahmen zur Qualitätssicherung wahr.
(2) Die auf der Grundlage des Absatzes 1 gewonnenen Ergebnisse sowie die Erkenntnisse aus Beobachtung, Beschreibung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung bilden die Grundlage einer kommunalen Gesundheitsberichterstattung. Dazu sammeln die Landkreise und kreisfreien Städte nicht personenbezogene und anonymisierte Daten, werten diese nach epidemiologischen Gesichtspunkten aus und führen sie in Berichten zusammen. In die Berichterstattung gehen auch die anonymisierten Ergebnisse von Schuleingangsuntersuchungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und Untersuchungen im Rahmen der Zahngesundheitspflege nach § 5 Abs. 3 ein. Andere projektbezogen erhobene Daten und vorhandene Daten anderer Träger und Einrichtungen des Gesundheitsbereichs sowie anderer Behörden können einbezogen werden.
(3) Die Gesundheitsberichterstattung dient der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten. In den Berichten werden Daten und Informationen zielgruppenorientiert dargestellt und bewertet. Geschlechterspezifische Unterschiede sind einzubeziehen.
(4) Das Landesgesundheitsamt wirkt im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden bei der Entwicklung von Standards für die fachliche, qualitätsgesicherte Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für Kriterien der Datensammlung und Berichterstattung nach Absatz 2 mit.
(5) Das Landesgesundheitsamt erstellt Fachberichte zur gesundheitlichen Situation der niedersächsischen Bevölkerung (Landesgesundheitsberichte).
Erläuterung:
Da Qualitätssicherung und Gesundheitsberichterstattung enge wechselseitige Bezüge haben, ist es nach Auffassung des Landesverbandes zwingend erforderlich, das NGöGD um Regelungen zur Qualitätssicherung textlich zu ergänzen und diese auch in der Begründung darzustellen.
Der Landesverband weist daraufhin, dass die Qualitätssicherung in der medizinischen Leistungserbringung im § 135a SGB V gesetzlich verankert ist. Diagnostik und Therapie (siehe z. B. § 19 IfSG), ärztliche Begutachtung und ärztliche Beratung im öffentlichen Gesundheitsdienst dürfen von diesen modernen Leistungsansprüchen an ein Qualitätsmanagement nicht abgekoppelt werden.
Außerdem ist in diesem Zusammenhang aus Sicht des Landesverbandes zu berücksichtigen, dass im ärztlichen Berufsrecht diesbezügliche Forderungen enthalten sind. Hinzu kommt, dass, neben den fachlichen Argumenten (Erarbeitung von Mindeststandards/Leitlinien), auch aus ökonomischen Gründen ein Qualitätsmanagement im Sinne eines betriebswirtschaftlichen Controllings zu verlangen ist, um effizienten Ressourceneinsatz, Transparenz und Vergleichbarkeit (landesweite Kennzahlen) zu ermöglichen.
Ohne Instrumente und Maßnahmen einer Qualitätssicherung sind auch und gerade die anspruchsvollen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht mehr leist- und vermittelbar, zumal entsprechende Vorgaben in den für ihn einschlägigen Rechtsgrundlagen (z. B. IfSG, TrinkwV, Medizinproduktegesetz) oder bundesoberbehördlichen Empfehlungen (RKI-Richtlinie, UBA-Leitlinie) enthalten sind und im Rahmen der Überwachungstätigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes auch von anderen eingefordert werden.
Erste Ansätze dazu mit durchweg guten Erfahrungen wurden zu unterschiedlichen Themen (Gesundheitsberichterstattung, Infektionsalarmplanung, Trinkwasser-Arbeitsgruppe, Muster-Hygienepläne) in Arbeitskreisen unter Koordination des Landesgesundheitsamtes, Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und Mitgliedern des Landesverbandes entwickelt. Dies kann ausgebaut und institutionalisiert werden. Für eine solche Vorgehensweise kommen praktisch alle Aufgabengebiete des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Betracht, Überwachungsaufgaben (z.B. Krankenhaushygiene, Trinkwasser) ebenso wie präventive Aufgaben (z.B. schulärztliche Aufgaben, zahnärztliche Prophylaxe).
Im Hinblick auf den öffentlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienst wird vom Landesverband festgestellt, dass beispielsweise ohne einen Qualität sichernden Minimalanspruch an Inhalt und Verfahren der Schuleingangsuntersuchung, wie dies durch die Einbeziehung der Daten in einen kommunalen Gesundheitsbericht implizit vorgegeben wird, letztlich dieses Instrument weder für das einzelne Kind noch für die Kindergruppe angemessene Handlungsimplikationen liefern kann. Dies gilt für die Betrachtung auf kommunaler wie auf Landesebene gleichermaßen und kann in Anbetracht der aktuellen Problemlage nicht das Ziel der Bemühungen sein.
Um die angestrebten flächendeckenden Vergleiche in Niedersachsen realisieren zu können, ist bei der Gesundheitsberichterstattung eine landeseinheitliche Datenerhebung von zumindest einem Basisdatensatz unerlässlich. Daher sollte das Landesgesundheitsamt den Basisdatensatz nicht nur empfehlen, sondern gesetzlich gestützt definitiv vorgeben können. Die Erhebung der vom Landesgesundheitsamt vorgegebenen Datensätze sollte für die Kommunen in Absatz 4 als Verpflichtung aufgenommen werden.
- 9 Aufgaben des Landesgesundheitsamtes
Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt ist auch aus der Sicht des Landesverbandes die zentrale bevölkerungsmedizinische Kompetenzbehörde des Landes Niedersachsen.
Der Landesverband erkennt an, dass das Niedersächsische Landesgesundheitsamt seine qualitätsgesicherten Analyse- und Beratungsleistungen für den gesamten öffentlichen Gesundheitsdienst wie auch für andere Behörden und Einrichtungen kompetent erbringt. Die hierbei gewonnenen epidemiologischen (insbesondere die infektionsepidemiologischen), krankenhaushygienischen und umweltmedizinischen Erkenntnisse werden zentral aufbereitet und von den Gesundheitsämtern, vom Land und von Krankenhäusern für Beratungen, Fortbildungen und Kooperationen intensiv genutzt.
Daher bestehen seitens des Landesverbandes keine Bedenken gegen die vorgesehenen Bestimmungen des § 9.
- 10 Weitere Aufgaben
Hinsichtlich der vorsorglichen, klarstellenden Regelung des § 10 bestehen seitens des Landesverbandes keine Bedenken.
- 11 Kosten
Der Landesverband geht von der Erwartung aus, dass die den Landkreisen und kreisfreien Städten bei ihrer Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach diesem Gesetz entstehenden tatsächlichen Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, künftig im Rahmen des Finanzausgleichs vom Land vollumfänglich abgegolten werden.
Zusammenfassung der Grundpositionen des Landesverbandes
Nach Auffassung des Landesverbandes ist es nach wie vor eine wesentliche und für das Land Niedersachsen auch verpflichtende Aufgabe, flächendeckend im „Gesundheitsland Niedersachsen“ sicherzustellen, dass
l das in die Kommunen gesetzte Vertrauen in deren Kompetenz sowie die „Stärkung der kommunalen Handlungsfreiheit“ zukünftig in der Praxis nicht zu einer nachhaltigen Schwächung des bisherigen, auch politik- und bürgerseitig anerkannten öffentlich-gesundheitlichen Handelns und der in den letzten 20 Jahren erreichten Qualitätsstandards führt;
l die in der Begründung zum E-NGöGD formulierte Zielvorstellung „Sicherung und Verbesserung des erreichten Standes der Bevölkerungsgesundheit“ nicht nur deklaratorisch bleibt, sondern konkrete Umsetzung erfährt, wozu es eines sowohl eigenständig als auch kooperativ handlungsfähigen (und nicht nur hinwirkenden) öffentlichen Gesundheitsdienstes bedarf, der hinsichtlich der ihm als der „dritten Säule“ des Gesundheitswesens eigenen Möglichkeiten Rahmenbedingungen für die Gesundheit der Bevölkerung mitprägen, erhalten und sie Veränderungen anpassen kann.
Gerade für Krisen- und Risikosituationen, wie sie seit 1980 mehrfach eingetreten sind (wie HIV/AIDS-Problematik, Reaktorkatastrophe von Tschernobyl, Bioterrorismusgefährdung u. a.), muss der öffentliche Gesundheitsdienst schnell und schlagkräftig reagieren können, was eindeutige Festschreibung von Aufgaben, fachliche Präsenz und ständiges „In-der-Übung-bleiben“ erfordert;
l der öffentlichen Gesundheitsdienst, neben der Wahrnehmung hoheitlicher Überwachungsaufgaben, kompetent und zuständig für die nur von ihm zu leistenden präventiven, sozialmedizinischen und sozialkompensatorischen Aufgaben bleibt. Dieses gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beratung und Hilfen für Angehörige sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, die auf Grund wachsender ökonomischer Probleme eine wichtige Zielgruppe und ein besonderes Anliegen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind und sein müssen. Hier benötigt der öffentlichen Gesundheitsdienst ein klar definiertes Aufgabenprofil, damit er vor dem Hintergrund einer zunehmenden sozialen und gesundheitlichen Polarisierung wirken und mitwirken kann, auch um Kostenverschiebungen im sozialen Segment zu Lasten der Kommunen bestmöglich zu vermeiden;
l die Gesundheitsämter über die erforderlichen sachlichen und personellen Mittel verfügen, um dem skizzierten Aufgabenspektrum in einer sozial sich zuspitzenden Zeit in den Lebenswelten ihrer Bürgerinnen und Bürger verantwortungsvoll, bürger- und verwaltungsnah gerecht werden zu können;
l die Vergabe der Leitungsfunktion vom Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation (Fachärztin/Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen) abhängig gemacht wird. Eine fachfremde Leitung ist aus Qualitätsgründen nach wie vor strikt abzulehnen. Die Aufgabenerledigung im Gesundheitsamt erfordert erfahrungsgemäß ein hohes Maß an interdisziplinärer Kooperation und damit auf der Leitungsebene den größtmöglichen fachlichen Überblick, Koordinations- und Führungskompetenz. Zweckmäßig und vorteilhaft ist deshalb Fach- und Leitungskompetenz in einer Person, was im Übrigen die/den entsprechend ausgestattete(n) Amtsärztin/Amtsarzt auch für Außenstehende klar als kompetenten Ansprechpartner erkennbar macht.
l in den Schlussbestimmungen zum NGöGD, wie vergleichsweise im § 31 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst von Nordrhein-Westfalen, die Regelung klarstellend aufgenommen wird, dass die Landkreise und kreisfreien Städte auch weiterhin die Bezeichnung „Gesundheitsamt“ führen können.
Für weitere Gespräche steht Ihnen der Vorstand des Landesverbandes gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Weber