Hüttengericht mit Eigengerichtsbarkeit

Klaus A.E. Weber

 

Untergerichtsbarkeit des Hüttenbezirks Schorborn

Wie HASSEL/BEGE 1803 ausführen [3], haben die drei "Sollinghütten" als Filialglashütten der Schorborner Glasmanufaktur „ein eigenes Hüttengericht, wobei ein Justitiar angestellt ist.

In Kriminal= und Hoheitssachen aber stehen sie unter dem Amte Allersheim."

Zum Amt Allersheim zählend, bestand nach BLOSS [1] für die Schorborner Glasmanufaktur wie für die Filialglashütten bis 1806 das "Hüttengericht Schorborn", das "anfänglich mit der unteren Gerichtsbarkeit in allen Hüttenorten der Umgebung  betraut" worden war.[1]

Auch "Hellenthal" unterstand somit dem Schorborner Hüttengericht und seiner Untergerichtsbarkeit.

Wie BLOSS [1] ausführt, sollte das Hüttengericht "so viel die Civil Jurisdiction betrifft, die vorfallenden Unternehmungen und Klagen ohne Zuziehung des fürstlichen Amtes" selbst besorgen sowie die "hierbey aufkommenden Strafgelder zum Besten der Witwen Casse so wie bisher geschehen ... verwenden".

Als "Justitiarus" war zur Zeit des Hüttenpächters Seebaß der Gerichtsverwalter Walter von der fürstlichen Kammer vorgesehen worden.

Für den Strafvollzug bestand unter der Treppe des "Herrnhauses" ein Gefängnis.

Nach TACKE [2] berichtete der Glashüttenpächter Revisor Seebaß am 29. November 1794, "daß sich infolge der Eigengerichtsbarkeit des Hüttenbezirks und der damit verbundenen Befreiung der Einwohner von der Kontribution, dem Herrendienst und dem Schutzgeld seit einigen Jahren allerlei arbeitsscheue, kriminelle und aus anderen Gründen ungern gesehene Personen manchmal von weit her nach Schorborn gezogen und dort eingemietet hätten, obschon ohnehin 'die Wohnungen der Fabrkikanten sehr enge' seien".

 

__________________________________________________________

[1] BLOSS 1950a, S. 27.

[2] TACKE 1943, S. 159 - LHW. Alte Berg- und Hüttensachen 191.

[3] HASSEL/BEGE 1803, S. 335.