Rechtliche Grundlagen des Infektionsschutzes - bis 2020
Klaus A.E. Weber
Leitender Medizinaldirektor / Amtsarzt a. D.
Mittelbare historische Rechtsvorläufer des heutigen Infektionsschutzgesetzes
1900-1938
1900
Im Deutschen Kaiserreich (1871-1918) wurde am 30. Juni 1900 von Kaiser Wilhelm II. das Gesetz zum Schutz vor Epidemien das Reichsseuchengesetz - Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten [1] erlassen.
Die darin enthaltenen Bestimmungen galten insbesondere für den Umgang mit
Erst am 01. Januar 1962 sollte das wilhelminische Reichsseuchengesetz in Deutschland durch das Bundes-Seuchengesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen abgelöst werden.
1918
Am Ende des Ersten Weltkrieges wurde die Verordnung zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 11. Dezember 1918 erlassen.[2]
1927
Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927
Geschlechtskrankheiten im Sinne des bis zum 31. August 1953 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten [3] waren "ohne Rücksicht darauf, an welchen Körperteilen die Krankheitserscheinungen" auftraten,
1938
Die NS-Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten umfasste - neben den allgemeingefährlichen Krankheiten (Pocken, Pest) – Regelungen für über 20 weitere Infektionskrankheiten und enthält auch Regelungen
-
zur Anzeigepflicht
-
zur Ursachenermittlung
-
zu Maßnahmen der Ansteckungsverhütung
- zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung
Unmittelbare Rechtsvorläufer des heutigen Infektionsschutzgesetzes
1953-2000
Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (GeschlKrG) vom 23. Juli 1953
Vorläufer des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten war das gleichnamige Reichsgesetz vom 18. Februar 1927 [3]
Die Rechtsvorschrift ermächtigte die Gesundheitsämter, zum Zweck der Bekämpfung sexuell übertragbarer Erkrankungen die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person einzuschränken.
Dazu zählten Zwangsuntersuchungen von Prostituierten ("Bockschein").
Am 01. Januar 2001 trat das GeschlKrG außer Kraft, ersetzt durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG).[6]
1961-2000
Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) [5]
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen gründete sich - rechtshistorisch gesehen - auf zuvor genannte Rechtsnormen.
Das Bundesseuchengesetz war ein vom 18. Juli 1961 bis zum 31. Dezember 2000 gültiges Schutzgesetz.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Verfassungsrechtliche Grundlage
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949
Artikel 74 (1) Nr. 19
Die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt sich u. a. auf Maßnahmen gegen
- gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen.
Konkurrierende Gesetzgebung (Artikel 72, 74 GG)
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung liegt das Gesetzgebungsrecht grundsätzlich ebenfalls beim Bund.
Die Länder können jedoch selbst Gesetze erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
Staatsrechtlich bestehen aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 (1) Nr. 19 GG) zwei Ebenen:
- Bund (Beteiligung des Bundestages)
- Länder (Beteiligung des Bundesrates)
Artikel 70 GG
In Artikel 70 GG ist festgelegt, dass die Länder das Recht zur Gesetzgebung haben, soweit diese Befugnis nicht dem Bund zusteht.
In der Praxis liegt das Schwergewicht in der Gesetzgebung jedoch beim Bund.
Zur Abgrenzung der Zuständigkeit dienen die Vorschriften des Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Artikel 71, 73 GG)
Für Bereiche, die im Interesse der Bürger bundeseinheitlich geregelt sein sollten, weist das Grundgesetz dem Bund die ausschließliche Befugnis zur Gesetzgebung zu.
Zustimmungsgesetze
Alle Gesetze, die in besonderer Weise die Interessen der Länder berühren, brauchen die Zustimmung des Bundesrates.
Dabei handelt es sich unter anderem um Gesetze, die die Verfassung ändern (Artikel 79 Abs. 2 GG), Gesetze, … die in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen (z. B. Artikel 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 GG).
Verweigert der Bundesrat endgültig die Zustimmung, ist ein solches Gesetz gescheitert.
Einspruchsgesetze
Alle anderen Gesetze sind so genannte Einspruchsgesetze.
Der Bundesrat kann nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens Einspruch gegen das Gesetz einlegen.
Dieser kann allerdings vom Bundestag zurückgewiesen werden.
Der Bundesrat hat von diesem Recht in der Vergangenheit relativ selten Gebrauch gemacht.
2000
Seuchenrechtsneuordnungsgesetz (SeuchRNeuG)
Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (SeuchRNeuG) vom 20. Juli 2000 [4]
Am 01. Januar 2001 trat das Infektionsschutzgesetz als Artikel 1 des SeuchRNeuG in Kraft.
Infektionsschutzgesetz (IfSG) als Spezialgesetz des Bundes
Gesetz
- zur Verhütung ► abstrakte Gefahr
- und Bekämpfung ► konkrete Gefahr
- von Infektionskrankheiten
- beim Menschen
Das Infektionsschutzgesetz wurde als Artikel 1 Gesetz vom 20. Juli 2000 I 1045 (SeuchRNeuG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates als besonderes Verwaltungsgesetz beschlossen.
Es ist gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes m.W. v. 01. Januar 2001, §§ 37 und 38 m. W. v. 26. Juli 2000 in Kraft getreten.
Wie seine Rechtsvorläufer ist das Infektionsschutzgesetz (unter Hinweis auf § 1 IfSG) ein Schutzgesetz.
Grundrechte nach dem Grundgesetz können durch Spezialgesetze des Bundes eingeschränkt werden.
Ziele des IfSG 2000
-
Vorbeugung übertragbarer Krankheiten
-
Frühzeitiges Erkennen von Infektionen
-
Verhinderung der Weiterverbreitung
-
Gestaltung und Unterstützung des Zusammenwirkens aller Akteure
- Förderung der Eigenverantwortung
Wesentlicher Bestandteil:
- Modernisierung des Meldesystems für Infektionskrankheiten
- Elektronische Verarbeitung und Weiterleitung der Einzelfalldaten vom Gesundheitsamt über die Landesstelle an das Robert Koch-Institut in Berlin
2020
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2020
- Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
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[1] Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 24, Seite 306-317.
[2] Deutsches Reichsgesetzblatt, S. 1431.
[3] Deutsches Reichsgesetzblatt 1927 I S. 61 (536-541).
[4] Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2000 Teil I, Nr. 33 vom 25.07.2000, S. 1045-1077.
[5] Bundesgesetzblatt I, S. 2262.
[6] Sexuell übertragbare Erkrankungen (STD/STI).