Flachglas der römischen Hochkultur
Klaus A.E. Weber
Nach PARELLO [4] ist zu vermuten, dass
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„auch die Kunst der Flachglasherstellung zunächst von orientalischen Handwerkern ausgeübt wurde, die ihre Produktion von Ägypten in die neuen Zentren des Reichs verlagerten“
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bunte Fensterverschlüsse „vornehmlich im christlichen Kultus Verwendung fanden“.
Fensterglasfragment
Voorburg
120-270 n. Chr.
Rijksmuseum van Oudheden
Leiden
© [hmh, Foto: Klaus A.E. Weber
Verschiedenfarbiges Fensterglas
Die Römer erlernten Verfahren, um gläserne, transluzide Fensterverschlüsse herzustellen, um Innenräume thermisch zu isolieren und ihnen zugleich eine lichte Gestaltung zu geben.[1][3]
So lassen sich in römischen Thermenanlagen von Pompeji und Herculaneum Glasscheiben bereits für das 1. Jahrhundert n. Chr. nachweisen.[2]
Um in römischer Zeit Fensterglas herzustellen, wurde nicht entfärbte, heiße zähflüssige Glasmasse in rechteckige Formenaus Stein, Ton oder Holz mit einem Sandbett ausgegossen, worin sich nach dem Ausstreichen das Glas entspannen und abkühlen konnte.
Während die glänzende Oberfläche des Glases der einer "Puddinghaut" mit leicht eingezogenen Rändern glich, blieb die Unterseite rau mattiert aufgrund der Abdrücke von Sandkörnern.
Obgleich nicht durchsichtig, so ließ das kleinflächig erzeugte Fensterglas dennoch ausreichend Licht in die Innenräume einer Römervilla fallen.
Mit dünnen Holzleisten wurden die einzelnen Glasscheiben in hölzernen Rahmen befestigt; Fenstesprossen waren aus Tannen- und Fichtenholz gefertigt.[1]
Nach PARELLO [3] wurde das hierfür erforderliche Rohglas überwiegend aus dem östlichen Mittelmeergebiet in Form zerteilter Glasplatten aus Rohglasproduktionsanlagen (Glasschmelzwannen wie in Eli’ezer nahe der antiken Hafenstadt Caearea) bezogen.
Gefärbte, undurchsichtige
Fensterscheibenfragmente
römischer Gutshof (Villa rustica)
2.-3. Jahrhundert n. Chr.
Museum Roemervilla
Bad Neuenahr-Ahrweiler
Silberberg
© [hmh, Foto: Klaus A.E. Weber
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[1] TRIER/NAUMANN-STECKNER 2016, S. 52.
[2] TSCHIRR 2009, S. 22.
[3] PARELLO 2022, S. 359.
[4] PARELLO 2022, S. 360.